Eigenschaften von Autoklaven im Gen-Labor
Dr. Annabel Höpfner
Bereits bei der Anmeldung einer gentechnischen Anlage, aber auch bei ungeplanten Vorkommnissen und spätestens bei einer Neuanschaffung treten Fragen zum Autoklav auf.
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Entscheidend ist hier, die unterschiedlichen Vorgaben bei den Sicherheitsstufen zu beachten, und das entsprechende Verfahren zur Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung, je nach Sicherheitsstufe rechtzeitig zu beginnen. Für welche Sicherheitsstufe verwendet man welchen Autoklav? Relevant ist an dieser Stelle der Autoklav für die Inaktivierung von GVO – also die Abfallentsorgung. In einer S1-Anlage ist es ausreichend, wenn der Autoklav innerhalb des Betriebsgeländes vorhanden ist. Entscheidend ist jedoch, dass der Transport von GVO dorthin ggf. in bruchsicheren, verschließbaren und desinfizierbaren Transportbehältern erfolgt. Entsprechende Vorgaben finden Sie in der GenTSV Anhang III (Sicherheitsmaßnahmen für den Labor- und Produktionsbereich). Zusätzlich können Sie im Bescheid zur Anlage nachlesen, wie es in Ihrer Anlage beantragt und genehmigt ist, denn bereits bei der Inbetriebnahme der Anlage muss der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden, an welchem Ort sich der Autoklav zur Inaktivierung befindet, und wie der Transportweg der GVO gewährleistet wird. Ab einer S2-Anlage muss der Autoklav bestenfalls mit im Labor stehen oder zumindest innerhalb des Gebäudes erreichbar sein. Die Abluft des Autoklavs ist durch Filterung oder thermische Behandlung zu reinigen. In einer S3-Anlage muss sich der Autoklav im Labor befinden. Ein Transport in ein anderes Labor ist in jedem Fall auszuschließen. In einer S4-Anlage muss das Labor mit einem Durchreiche-Autoklav ausgestattet sein, wobei das anfallende Kondenswasser zusätzlich sterilisiert werden muss, bevor es dem Abwasser zugeführt wird. Bei bestehenden Anlagen kommt es gelegentlich vor, dass der Autoklav gegen ein neueres Modell ausgetauscht werden muss. Vor der Anschaffung ist hier genauestens zu prüfen, ob der Autoklav die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Dann wird er angeschafft und alle Kollegen sind erleichtert, dass dieses Projekt abgeschlossen wurde. Gerne wird an dieser Stelle vergessen, die Neuanschaffung der Behörde mitzuteilen. Was bedeutet das rein praktisch? Da es sich beim Autoklav um eine sicherheitsrelevante Einrichtung in der gentechnischen Anlage handelt, und es sich in diesem Zusammenhang um die Beschaffung der gentechnischen Anlage handelt, greifen §§8 ff. GenTG. Handelt es sich um eine S1-Anlage, muss eine Anzeige an die Zulassungsbehörde erfolgen. Innerhalb einer S2-Anlage hat eine Anmeldung zu erfolgen. Für S3 und S4 ist eine Genehmigung erforderlich. Auf der Homepage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG, https://www.lag-gentechnik.de/Fuer-Antragsteller.html) finden Sie die aktuellen Formblätter für das jeweilige Verfahren. Auch hier gelten die entsprechenden Fristen für die Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungsverfahren (§10 GenTG). Und spätestens an dieser Stelle wird deutlich, dass eine Mitteilung im Nachhinein nicht ausreichend ist, sondern, dass das entsprechende Verfahren bereits im Vorfeld angestoßen werden muss.