Ein/eine S3-Manager*in? Was ist das?

Dr. Petra Kauch

Manche Institute halten ein/e sogenannte S3-Manager*in vor. Was sich dahinter verbirgt, lesen Sie hier:

Den eigentlichen Begriff eines/r S3-Manager*\in kennt weder das Gentechnikgesetz (GenTG) noch die Biostoffverordnung (BioStoffV) oder der LASI Leitfaden LV 63 Leitfaden zu Anforderungen an die Fachkunde nach BioStoffV. Auch die TRBA 200 „Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung“ sieht den Begriff weder im Text noch Anhang Nr. 1 vor.

In der Praxis wird der Begriff häufig für den-/diejenige/n verwandt, der/die sowohl eine gentechnische Anlage Sicherheitsstufe 3 und eine Anlage Schutzstufe 3 nach der BioStoffV „managen“. Damit soll wohl zum Ausdruck gebracht werden, dass es in den jeweiligen Bereichen um höhere Sicherheits-/Schutzstufen mit höheren Risiken/Gefährdungen geht.

Ob in den Personenkreis für die gentechnischen Anlagen dann aber der/die Projektleiter*in (PL), der/die die eigentliche gentechnische Arbeit durchführen, oder der/die Beauftragte für die Biologische Sicherheit (BBS), der/die in Bezug auf die S3 Anlagen die Aufgaben der/des PL*in Überprüfen und den Betreiber beraten oder aber der Betreiber selbst, der die Gesamtverantwortung für die S3 Anlage hat, fallen, ist unklar. Vieles spricht dafür, dass weder der/die Betreiber*in noch der/die PL*in gemeint sind. Erstere/r ist verantwortlich für die gentechnische Anlage und nicht Manager und Zweiter/m obliegt die Planung, Leitung oder Aufsicht einer gentechnischen Arbeit, wofür der Begriff des „Managens“ sicherlich auch unzutreffend ist.

Kommt noch das Personal eines Labors, in dem mit Biostoffe gearbeitet wird, in Betracht: Hier hat der/die Arbeitgeber*in nach § 11 Abs. 6 BioStoffV für Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 fachkundige Mitarbeiter*innen (fachkundige Beschäftigte) einzusetzen und in Laboratorium, in der Versuchstierhaltung und der Biotechnologie eine fachkundige Person zu benennen (§ 10 Abs. 2 BioStoffV). Für eine/n fachkundige/n Beschäftigte/n dürfte der Begriff des „Managens“ ebenfalls nicht zutreffend sein, da es um die normale Tätigkeit geht. Bleibt zuletzt die zu benennende fachkundige Personen, die den/die Arbeitgeber*in bei der Gefährdungsbeurteilung und in sonstigen sicherheitstechnisch relevanten Fragen berät. Sie unterstützt ihn bei der Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und bei der Durchführung der Unterweisung. Außerdem prüft sie die Einhaltung der Schutzmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund legt die TRBA 200 im Abschnitt 6 die Anforderungen an die Fachkunde der zu benennenden Person gesondert fest. Die fachkundige Person muss ihre Fachkunde nach Abschnitt 4.2.3 der TRBA 200 aktuell halten, wobei weder der Umfang oder Inhalt noch ein konkreter Zeitpunkt benannt sind.

Aus dieser Beschreibung lässt sich am ehesten ableiten, dass ein/e S3-Manager*in wohl in beratender Funktion zum Betreiber einer gentechnischen Anlage/Arbeitgeber tätig ist, so dass die Funktionsbeschreibung auf denjenigen passt, der BBS in einer gentechnischen Anlage und zugleich zu benennende Person im Sinne der BioStoffV ist. Vorsicht ist bei der Benutzung im Gesetz nicht vorgesehener Funktionsbeschreibungen immer insoweit geboten, als es nicht zu einer “ Vermischung von Verantwortlichkeiten“ kommen sollte. Die „nur beratende“ Funktion des BBS (GenTG) gehört zur Anlagensicherheit im Sinne des Umweltschutzes. Die Funktion der zu benennenden Person gehört zum Arbeitsschutz, wofür primär der Arbeitgeber zuständig ist. Durch die Zusammenlegung der Aufgaben können jedenfalls arbeitsschutzrechtliche Verantwortung des Arbeitgebers nicht auf den BBS transferiert werden, da dies vom GenTG so nicht vorgesehen ist.

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report