Ein Hilferuf der ZKBS – Was steht in der ZKBS-Verordnung (ZKBSV) für Antragsteller?

Dr. Petra Kauch

Die ZKBS kündigt auf ihrer Internetseite verlängerte Bearbeitungszeiten für Anträge und Anfragen an die ZKBS an!

Die Mitteilung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) vom 30.01.2023 kann nur als Hilferuf verstanden werden. Nach Angaben der ZKBS sind zu viele Positionen in der ZKBS derzeit unbesetzt bzw. die Nachbesetzung ist noch anhängig. Dies ist ansich schon nicht nachzuvollziehen, wo die ZKBS doch einen zwingenden gesetzlichen Auftrag erfüllt, der auch noch fristgebunden ist (§§ 4, 5 GenTG, 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 ZKBSV i.V. mit §§ 8 ff. GenTG). Unverständnis dürften Antragsteller, die für die Zulassung ihrer gentechnischen Arbeiten oder Anlagen auf eine Stellungnahme der ZKBS angewiesen sind, jedenfalls dafür haben, dass bereits anhängige Berufungen für Wiederberufungen, d.h. eine Verlängerung einer Berufung, zum Teil seit Oktober 2022 nicht entschieden sind. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsverfahren nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet werden können, stellt sich die Frage, welche Regeln in der ZKBS-Verordnung (ZKBSV) für die Antragsteller vorgesehen sind und ob diese weiterhelfen:

Vorschläge zur Besetzung der ZKBS kann ein Antragsteller nicht machen. Dies ist dem Wissenschaftsrat und den Gewerkschaften, dem Arbeitsschutz, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, dem Umweltschutz, dem Naturschutz, dem Verbraucherschutz und de forschungsfördernden Organisationen vorbehalten (§ 2 Abs. 1 S. 2 ZKBSV i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Gen TG). Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit berufen.

Allerdings können auf Beschluss der Kommission Antragsteller oder Anmelder in dem Verfahren nach dem GenTG und von ihnen beauftragte Sachverständige zum mündlichen Vortrag vor der Kommission zugelassen werden. Insoweit kann ein Antragsteller über die Geschäftsstelle der ZKBS (§ 8 Abs. 3 ZKBSV) bei der Kommission beantragen, von dieser in seiner Angelegenheit gehört und zugelassen zu werden. Unabhängig davon, sind die Fristen, in denen die ZKBS verpflichtet ist, über einen Antrag zu entscheiden, für Antragsteller interessant: Nach § 14 Abs. 1 ZKBSV gibt die Kommission spätestens 6 Wochen, bei Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten spätestens 4 Wochen, nach Eingang der Unterlagen gegenüber der nach dem GenTG zuständigen Behörde eine Stellungnahme nach § 1 Abs. 2 ZKBSV ab. Die Frist verlängert sich, wenn eine Ergänzung der Unterlagen erforderlich ist und die Frist nach dem GenTG ruht. Die Stellungnahme ist zu begründen. Sie soll die tragenden Erwägungsgründe, das Abstimmungsergebnis und die Minderheitsvoten enthalten. Für die Antragsteller bedeutet dies, dass binnen 4/6 Wochen eine Stellungnahme der ZKBS in ihrem Verfahren bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorliegen muss. Letzteres dürfte schwierig sein, wenn die Stellen bei der ZKBS derzeit nicht nachbesetzt werden. Gleichwohl verbleibt es bei dem gesetzlichen Auftrag, so dass alle entscheidenden und zu beteiligenden Gremien aufgerufen sind, die Stellenbesetzung bei der ZKBS unverzüglich zu gewährleisten.

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report