Ein Notfallplan in einer S2 Anlage ist kein Notfallplan, aber was ist er dann?

Dr. Petra Kauch

Zum Dickicht von Notfall, Notfallmaßnahmen, innerbetriebliche Notfallpläne und außerbetriebliche Notfallpläne: Wer blickt da noch durch?!?

Bei dem sog. Notfallplan handelt es sich um einen außerbetrieblichen Notfallplan. Dieser ist in § 3 S. 2 GenTNotfV geregelt. Darüber hatten wir grundlegend bereits im AGCT-Gentechnik.report 06/2021 berichtet. Es handelt sich dabei um einen außerbetrieblichen Notfallplan, der erst ab einer S3 Anlage gefordert werden kann. Insofern hat schon die Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG-Gentechnik) mit Beschluss vom 12./13.05.1998 festgestellt, dass es den Behörden im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens nicht möglich ist, bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 im Einzelfall eine Prüfung zu der Frage durchzuführen, ob die Erstellung eines außerbetrieblichen Notfallplans erforderlich scheint. § 1 S. 2 GenTNotfV entfalte insoweit Sperrwirkung. Das bedeutet, dass für eine S2 Anlage kein außerbetrieblicher Notfallplan gefordert werden kann. Auch aus dem GenTG kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dort ist in § 10 Abs. 2 Nr. 7 GenTG als Voraussetzungen für eine Genehmigung, d.h. ab S3 oder S4 gefordert, dass Angaben über Zahl und Ausbildung des Personals, Notfallpläne und Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Betriebsstörungen zu machen sind.

Demgegenüber gibt es im Rahmen der Überwachung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 GenTG die Verpflichtung für den Betreiber, der zuständigen Behörde unverzüglich jedes Vorkommnis mitzuteilen, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der Rechtsgüter besteht. Dabei sind alle für die Sicherheitsbewertung notwendigen Informationen sowie geplante und getroffene Notfallmaßnahmen mitzuteilen. Nur wegen des Begriffs der „geplanten“ Maßnahmen könnte dieser als innerbetrieblicher Notfallplan bezeichnet werden. Auch darüber hatten wir bereits im AGCT-Gentechnik.report 08 2021 berichtet. Gleichwohl ist die Bezeichnung unglücklich, weil es zu einem Vorkommnis sicherlich unverhofft kommt und demnach eher direkt durchgeführte Maßnahmen mitzuteilen sind, als geplante. Dass man sich vorbeugend bereits auf eventuelle Vorkommnisse einzustellen hat und deshalb dafür ein Plan zu entwickeln tat, sieht das Gesetz auch nicht vor.

Bleibt noch zu klären, worum es sich dann bei dem in den Antragsunterlagen als Notfall„plan“ bezeichneten Dokument handelt? Denn die Formblätter AL, AP, AG und AT fordern jeweils unter Ziff. 4.3 neben der Betriebsanweisung, dem Hygieneplan und dem Hautschutzplan, dass weitere, in Betriebsanweisung und Hygieneplan nicht genannte, Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Betriebsstörungen zu machen sind. Zudem enthält der Antrag an dieser Stelle in einer Fußnote den Zusatz, dieser sei erst ab der Sicherheitsstufe 2 obligatorisch. Der außerbetrieblichen Notfallplan kann nicht gemeint sein, da diese erst ab S3 gefordert werden kann. Einen innerbetrieblichen Notfallplan sieht das Gesetz - wie ausgeführt - nicht vor. Nähere Vorgaben zu diesen Maßnahmen enthält weder das GenTG noch die GenTSV. Dementsprechend dürfte es sich eher um eine Handlungsanweisung (Maßnahme) handeln, nach der vorzugehen ist, wenn etwa Material verschüttet worden ist oder GVO im Labor ausgetreten sind. In den Maßnahmen sollte der Reihenfolge nach aufgenommen werden, wie und womit das verschüttete Material abzudecken oder gegebenenfalls aufzunehmen und anschließend zu entsorgen ist und wie und womit anschließend der Arbeitsplatz zu säubern und Kleidung bzw. betroffene Körperteile zum Eigenschutz zu behandeln sind. Diese Maßnahmen finden sich aber in der Regel im Hygieneplan für den Fall von Kontaminationen, sodass eine Bezeichnung als Notfall„plan“ eher unglücklich ist.

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