Einhaltung von Stand der Wissenschaft und Technik

Dr. Petra Kauch

Vielen Projektleitern ist nicht bekannt, was sich hinter dem juristischen Terminus der „Einhaltung von Stand der Wissenschaft und Technik“ verbirgt.

Die Einhaltung vom Stand der Wissenschaft und Technik zählt zu den Zulassungsvoraussetzungen, der sowohl beim Betrieb einer gentechnischen Anlage als auch bei der einzelnen gentechnischen Arbeit erfüllt sein muss. Dies ergibt sich etwa aus § 11 Abs. 1 Nr. 4 GenTG. Der Begriff Stand der Technik wird in umweltrechtlichen Normen häufig verwandt. Davon abweichend wird für das Gen TG allerdings ein erhöhter Stand, nämlich der Stand von Wissenschaft und Technik gefordert. Das wiederum bedeutet, dass für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen nicht nur die notwendigen technischen Vorkehrungen vorhanden sein müssen. Vielmehr hat sich die erforderliche Sicherheitsstufe und die darauf beruhenden Sicherheitsmaßnahmen auch an dem Stand der Wissenschaft zu orientieren. Dementsprechend führen auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse dazu, dass im Rahmen der Risikobewertung eine neue Bewertung von Spender-, Empfängerorganismen und Vektorsystemen stattfinden muss. Dies führt bei den Projektleitern (PL) und Beauftragten für die Biologische Sicherheit (BBS) dazu, dass sie dauerhaft auch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, etwa über einschlägige Veröffentlichungen im Blick behalten müssen. Dies gilt auch für internationale Veröffentlichungen und Erkenntnisse. Eine nicht an diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientierte Risikobewertung macht diese fehlerhaft.

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