Erfreuliches aus der Rechtsecke: Kein Erlöschen einer Anzeige für eine S1 Anlage?

Dr. Petra Kauch

Ob eine Anzeige für eine S1-Anlage erlöschen kann, ist in der Praxis eine sehr relevante Frage.

Dies deshalb, weil es gentechnische S1-Anlagen gibt, in denen - mangels anderweitiger Arbeitsgruppe – nach Anzeige dauerhaft nur mit Biostoffen umgegangen wird, ohne tatsächlich gentechnisch zu arbeiten. Die Frage scheint zunächst offenkundig, da wir in § 27 Abs. 1 Nr. 2 GenTG eine Regelung haben, wonach eine Anlagegenehmigung (ab S3-Anlagen) erlöschen kann. In gleicher Form haben wir eine Vorschrift für das Unwirksam werden einer Anmeldung, nämlich § 27 Abs. 4 Nr. 2 GenTG. Nach beiden Vorschriften gilt: Eine Anlagegenehmigung erlischt oder eine Anmeldung wird unwirksam, wenn während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren lediglich gentechnische Arbeiten einer niedrigeren Stufe als der von der Anlagegenehmigung oder -anmeldung umfassten Sicherheitsstufe durchgeführt werden. Von diesen Regelungen erfasst werden nur diejenigen Fallkonstellationen, in denen die gentechnische Anlage während des vorgenannten Zeitraums überhaupt „nicht betrieben“ wurde, d.h. es wurden in der Anlage nicht einmal GVO gelagert. Eine Vorschrift für das Unwirksam werden einer Anzeige fehlt indes. Eine solche gibt es weder ausdrücklich noch in Form einer Verweisvorschrift. Das wiederum bedeutet, dass man für eine S1-Anlage selbst dann, wenn in der Anlage nur mit Biostoffen gearbeitet wird und nicht einmal GVO gelagert werden, den Status als S1-Anlage nicht verlieren kann. Damit ist kraft Gesetzes für S1-Anlagen dauerhafter Bestandsschutz vorgesehen. Das Procedere eines „anzeigen“, „abmelden“, „anzeigen“, „abmelden“ …. entfällt damit vollständig. Die Norm des § 27 Abs. 4 Nr. 2 GenTG, die ausdrücklich nur von der „Anmeldung einer Anlage“ spricht, klingt allerdings wie ein gesetzgeberisches „Versehen“, da sie weiterhin formuliert: „die Anmeldung einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2 durchgeführt werden sollen, wird unwirksam …“. Gesetzgeberisches „Versehen“ deshalb, weil es eine Anmeldung einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden, gar nicht gibt. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 GenTG ist die Errichtung und der Betrieb gentechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, vor dem beabsichtigten Beginn anzuzeigen. Auf die Anzeige nimmt indes § 27 Abs. 4 Nr. 2 GenTG vom Wortlaut her mit „Anmeldung“ keinen Bezug. Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist nach den juristischen Auslegungsmethoden nicht zulässig.

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