Fallstricke bei gentechnischen Aufzeichnungen
Dr. Joachim Kremerskothen
Die Informationen zu klonierten Nukleinsäuren im Formblatt Z
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Die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) gibt vor, welche Angaben zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen in den Aufzeichnungen enthalten sein müssen. Die Form der gentechnischen Aufzeichnungen wird dabei nicht vorgegeben. Häufig wird in den gentechnischen Anlagen hierfür Formblatt Z genutzt, welches jedoch in unterschiedlichen Varianten bei verschiedenen Betreibern verwendet wird (siehe auch den AGCT-Gentechnik.report vom Mai 2022). Im Formblatt Z sollen neben einer Risikobewertung für die verwendeten Spender- bzw. Empfängerorganismen auch Informationen zu den klonierten Nukleinsäuren eingetragen werden. So wird z.B. nach dem Risikopotenzial der Nukleinsäure gefragt. Gemeint ist dabei jedoch nicht etwa eine Einteilung in Kategorien (ähnlich wie bei den Risikogruppen 1-4 der Organismen), sondern vielmehr eine Abfrage, ob die verwendete Nukleinsäure z.B. über ein onkogenes Potenzial verfügt. Hilfreich ist hier die ZKBS-Datenbank zu Nukleinsäuren mit onkogenem Potenzial, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Liegt kein Risikopotenzial der Nukleinsäure vor, so sollte in der entsprechenden Spalte z.B. „ohne Risikopotenzial“ eingetragen werden. Zusätzlich wird an dieser Stelle häufig nach dem Reinigungsgrad der klonierten Nukleinsäure gefragt. Hier sollte vermerkt werden, ob z.B. eine definierte, gereinigte Nukleinsäure (z.B. ein cDNA- bzw. PCR-Fragment) oder aber ein Gemisch aus Nukleinsäuren (z.B. bei einer Metagenomanalyse) bei der Herstellung des gentechnisch veränderten Organismus (GVO) zum Einsatz gekommen ist.