Feuerwehrkennzeichnung von Gentechnikbereichen

Dr. Joachim Kremerskothen

Oftmals herrscht Unsicherheit hinsichtlich der korrekten Brandschutzkennzeichnung von gentechnischen Anlagen.

Bereiche, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 durchgeführt werden, müssen gemäß der GentechnikSicherheitsverordnung (GenTSV), Anlage 2 als gentechnische Anlage eindeutig gekennzeichnet werden. Zusätzlich dazu veranlasst die zuständige Feuerwehr entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die brandschutztechnische Kennzeichnung dieser Bereiche. Ziel ist dabei die vereinfachte Zuordnung von Räumen und Gebäudeteilen, in denen im Fall eines Feuerwehreinsatzes von einer biologischen Gefährdung ausgegangen werden muss. Die Brandschutzkennzeichnung ist dabei gemäß DIN 4066 bzw. Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 500 in Form rot umrandeter, tastbarer Metallprägeschilder dauerhaft und deutlich sichtbar vorzunehmen. Dies erfolgt mit dem Zeichen „BIO I“ in Bereichen für gentechnische Arbeiten mit Organismen der Risikogruppe 1, „BIO II“ in Bereichen für gentechnische Arbeiten mit Organismen der Risikogruppen 2 und 3** oder „BIO III“ in Bereichen für gentechnische Arbeiten mit Organismen der Risikogruppen 3 und 4. Da in Anlagen der Sicherheitsstufe 1 im Normalfall von keiner biologischen Gefährdung beim Umgang mit den verwendeten Organismen auszugehen ist, wird dort häufig (nach Absprache mit der zuständigen Feuerwehr) auf eine „BIO I“ Kennzeichnung verzichtet.

Zu beachten ist, dass die Brandschutzkennzeichen nicht direkt an den Zugangstüren von Laboren, Funktionsräumen oder auch Tierhaltungen, sondern in einer Höhe von 1600 mm +/-100 mm neben der Türe (schlossseitig) befestigt werden müssen.

Die oben genannten Regelungen gelten nicht nur für gentechnische Anlagen, sondern analog auch für Bereiche, in den gemäß Biostoffverordnung (BioStoffV) mit biologischen Arbeitsstoffen bzw. Wildtyp-Organismen der Risikogruppen 1-4 in den Schutzstufen 1 bis 4 umgegangen wird.

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