Fiktionswirkung im Infektionsschutzgesetz (IFSG)?

Dr. Petra Kauch

Unter dem GenTG profitieren Anlagebetreiber von der Fiktionswirkung nach § 12 Abs. 5 und 5a GenTG. Aber gilt das auch im Falle anderer Gesetze?

Stellt der Betreiber für eine gentechnische Anlage oder eine gentechnische Arbeit eine Anzeige oder Anmeldung, so muss er den Erlass einer behördlichen Entscheidung nicht abwarten. Vielmehr ist zu seinen Gunsten bestimmt, dass er im Fall einer Anzeige sofort und im Falle einer Anmeldung 45 Tagen nach Eingang der Anzeige/Anmeldung mit der Errichtung der gentechnischen Anlage oder der gentechnischen Arbeit beginnen kann. Eine solche Fiktionswirkung ist anderen Gesetzen, mit Ausnahme einiger Landesbauordnungen, weitgehend fremd. So gilt etwa für die beim Umgang mit Humanpathogenen erforderliche Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 IFSG, dass diese abgewartet werden muss. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der erst nach Zustellung und Ablauf der Rechtsmittelfrist bekräftig wird. Da es sich bei der Erlaubnis nach § 44 IFSG um eine gentechnikrechtliche Regelung im Übrigen handelt, die auch in einer gentechnischen Anlage beim Umgang mit Humanpathogenen zu berücksichtigen ist, gilt es, unterschiedliche Zeitfenster im Blick zu behalten. Dies gilt auch für die Anzeige nach § 49 IFSG, mit der der Betreiber die konkrete Aufnahme der Tätigkeit mit einer Vorlauffrist von 14 Tagen noch einmal anzuzeigen hat. Auch hier muss die Frist nach Anzeige der Arbeiten gegenüber der für den Gesundheitsschutz zuständigen Behörde abgewartet werden. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für den Umgang mit Tierpathogenen und Pflanzenpathogenen. Auch in den dafür maßgeblichen Vorschriften gibt es die aus dem GenTG bekannten Fiktionswirkungen nicht, sodass der Erlass eines Bescheides jeweils abgewartet werden muss.

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