Forderung nach Rückstellproben – rechtlich zulässig?

Dr. Petra Kauch

Den Begriff einer Rückstellprobe kennt weder das GenTG noch die GenTSV.

Insofern ist fraglich, ob die Behörde tatsächlich - wie in der Praxis bereits geschehen - Rückstellproben vom Betreiber verlangen kann. Rückstellproben kennt das Lebensmittelrecht. Es handelt sich dabei um Lebensmittelproben, die von einem Lebensmittelunternehmen selbst genommen und aufbewahrt wird. Für den Fall, dass es zu einer Erkrankung von Verbrauchern kommt, können dann diese Rückstellproben untersucht werden. So ist etwa gem. § 20a Tier-LMHV (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung) geregelt, dass von roheihalteigen Lebensmitteln, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, in denen Menschen, die aufgrund ihres Alters gegenüber Erkrankungen besonders empfindlich sind (Kinder, Senioren), Rückstellproben entnommen werden. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im GenTG oder in der GenTSV, wonach der Betreiber Rückstellproben nehmen, langfristig aufbewahren und auf Anfrage der Behörde vorhalten muss, existiert nicht. Denkbar ist allenfalls ein Rückgriff auf § 25 GenTG: § 25 Abs. 2 GenTG regelt nur den Fall, dass der Betreiber der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Hilfsmittel, einschließlich Kontrollproben, im Rahmen ihrer Verfügbarkeit zur Verfügung zu stellen hat. Diese Kontrollproben dienen der Überwachung der Anlage im Einzelfall. Rückstellproben für spätere Vergleiche sind vom Wortlaut nicht erfasst. Im Übrigen geht aus dem Begriff „im Rahmen der Verfügbarkeit“ schon hervor, dass ein langfristiges Vorhalten vom Wortlaut nicht erfasst ist. Nach § 25 Abs. 3 GenTG ist die Behörde befugt, die Räumlichkeiten zu den Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben durchzuführen und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Abschriften zu fertigen. Zugleich sind der Betreiber, der BBS und der PL zur Duldung und zur Unterstützung dieser Maßnahmen verpflichtet (§ 25 Abs. 3 S. 3 GenTG), letzteres soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, sowie die erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Auch dies begründet eine Pflicht zur Entnahme von Rückstellproben und zur Vorhaltung durch den Betreiber nicht. Die Behörde selbst kann entsprechende Proben nehmen und diese dann auch selbst vorhalten. Soweit in einer Entscheidung des VGH München (Urteil vom 14.11.2013 – 22 BV 11. 1307) Rückstellproben bereits Gegenstand waren, waren dort die Rückstellproben im Rahmen einer Saatgutanerkennung auf der Grundlage der Probenehmerrichtlinie der Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen für landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut vom Januar 2007 entnommen worden. Auch der Entwurf zur Änderung der GenTSV (Gen TSV- 2018) enthält keine Regelungen über Rückstellproben.

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