Die Formblätter der LAG sind für die Nachreichung eines aktualisierten Projektleiterscheines derzeit nicht aktuell.
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Nach Auskunft aus den einzelnen Bundesministerien befinden sich Vorgaben für die alle 5 Jahre erneut erforderliche Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltungen (§ 28 Abs. 3 GenTSV (2019) derzeit im Umlaufverfahren der zuständigen Ministerien. In diesem Zusammenhang werden sich auf der LAG-Seite sowohl die „Muster-Bescheinigung“ für eine Fortbildungsveranstaltung als auch die „Lehrinhalte für Fortbildungsveranstaltungen“ (Curriculum) ändern müssen. Die Änderung wird sich vermutlich auch auf das Formblatt S beziehen. Mit dem Formblatt S konnten bislang Änderungen bezogen auf den Projektleiter (PL) und den Beauftragten für die Biologische Sicherheit (BBS) gegenüber der Zulassungsbehörde gemeldet werden. In diesem Formular fehlt bislang eine Passage für die Nachreichung aktualisierter Projektleiterscheine. Da auch die neue GenTSV (2019) keine speziellen Formvorschriften für das Nachreichen eines aktualisierten Projektleiterscheines enthält, sondern nur festgelegt, dass die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachzuweisen ist (§ 28 Abs. 3 S. 4 GenTSV (2019)), reicht eine formlose, d.h. mit einfachem Brief, Weiterreichung einer Kopie des aktualisierten Projektleiterscheins an die Zulassungsbehörde durch den Betreiber. Es handelt sich dabei um eine Betreiberpflicht, da der Betreiber sein sachverständiges Personal zu bestellen hat (§ 6 Abs. 4 GenTG).