Formblätter für gentechnische Anlagen: Welche sind verbindlich?

Dr. Petra Kauch

Für Zulassungsverfahren nach dem GenTG sind unterschiedliche Formblätter im Umlauf. Ist der Betreiber/die Betreiberin einer gentechnischen Anlage bei ihrer Auswahl frei?

Diese hängt davon ab, ob Formblätter verbindlich sind oder nicht. Im Verwaltungsvollzug können sich Bundesländer auf bestimmte Formblätter verständigen, wenn sie dazu im Bundesgesetz ermächtigt sind. So gibt es etwa für das Stellen eines Bauantrags bundesweit einheitliche Vordrucke, auf die sich die Bundesländer verständigt haben.

Ähnlich verhält es sich auch bei der Zulassung gentechnischer Anlagen und Arbeiten. In der Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV) ist zunächst nur geregelt, dass die zuständige Behörde die Verwendung von Vordrucken für die Anzeige, die Anmeldung oder den Genehmigungsantrag und die Unterlagen verlangen kann. Dazu hat die LAG (Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Gentechnik) dann bereits in ihrer Sitzung vom 22./23.04.1996 in Berlin und ergänzend in ihrer Sitzung am 27./28.05.2009 in Göttingen unter Bezugnahme auf § 3 S. 2 GenTVfV die Formblätter in der vom Unterausschuss „Vollzug und Fachfragen“ vorgeschlagenen Fassung zur Kenntnis genommen und deren Anwendung empfohlen. Dies gilt ausweislich des Beschlusses für die bundeseinheitlich genutzten Formblätter für Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren. Die Formblätter für die Zulassung gentechnischer Anlagen und Arbeiten werden seither bundeseinheitlich auf der Seite der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG-Gentechnik.de) veröffentlicht. Sie gelten in allen Bundesländern verbindlich. Da sich die Formblätter gelegentlich ändern, tut der Betreiber gut daran, die Aktualität seiner Formblätter vor Antragstellung immer noch einmal zu überprüfen, soll sein Antrag auch tatsächlich wirksam sein und die Fiktionswirkung der §§ 10 und 12 GenTG für eine S1 oder S2 Anlage oder S2 Tätigkeit auch tatsächlich auslösen. Demgegenüber ist die Verwendung des Formblatt Z in der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) nicht verbindlich vorgeschrieben. Hier fehlt es an einer dem § 3 S. 2 GenTVfV entsprechenden Vorschrift. Dementsprechend ist das Formblatt Z auch nicht in dem oben genannten Beschluss der LAG aufgeführt. Dort ist nur von den bundeseinheitlich genutzten Formblättern für Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren die Rede. Hier muss der Betreiber also in die Aufzeichnungen nur die Angaben aufnehmen, wozu er nach dem Gesetz verpflichtet ist. Er kann also, wenn jedenfalls die vorgenannten Angaben enthalten sind, das Formblatt den eigenen Bedürfnissen entsprechend anpassen.

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