Funktionskontrolle des Inaktivierungsprozesses bei Autoklaven
Dr. Annabel Höpfner
Abwässer und Abfälle aus gentechnischen Anlagen, die GVO enthalten, sind entsprechend vorzubehandeln. Hierfür muss eine regelmäßige Funktionskontrolle durchgeführt werden. Bei Autoklaven geschieht dies durch Bioindikatoren.
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Grundsätzlich gilt, dass der Betreiber einer gentechnischen Anlage sicherzustellen hat, dass gentechnisch verändertes Material in Abfällen und Abwässern vor Verlassen der gentechnischen Anlage so vorzubehandeln ist, dass von ihm keine Gefahr ausgeht (§ 23 Abs. 1 GenTSV 2019). Für die Inaktivierungskinetik ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. In den meisten Fällen wird für die Inaktivierung in gentechnischen Anlagen ein Autoklav verwendet. Arbeitet dieser mit dem Verfahren des fraktionierten Vorvakuums, ist davon auszugehen, dass bei den entsprechenden Programmen die Vorgaben zur Inaktivierung erfüllt sind. Dennoch besteht eine Nachweispflicht, die normalerweise in den Bescheiden zu den gentechnischen Anlagen näher festgelegt ist. Zu finden sind die jeweiligen Vorgaben für die gentechnische Anlage in den Nebenbestimmungen unter „Inaktivierung im Rahmen der Abwasser- und Abfallbehandlung“. Festgelegt ist hier, in welchen Abständen eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen ist. Dabei erfolgt der Hinweis auf den Stand der Technik. Für diese Kontrolle werden Bioindikatoren vorgegeben (DIN/EN ISO 11138-3). Zur Verwendung kommt normalerweise der Prüfkeim Geobacillus stearothermophilus, welcher bei einem erfolgreichen Autoklaviervorgang inaktiviert wird, was durch spätere Bebrütung sichtbar wird. Entsprechende Bioindikatoren können kommerziell erworben werden. Die Durchführung sowie das Ergebnis nach den Vorgaben aus dem Bescheid der gentechnischen Anlage unterliegt der Dokumentationspflicht. Sollte die Funktionskontrolle nicht den geforderten Erfolg zeigen, ist der Autoklav zunächst für weitere Inaktivierungsvorgänge nicht zu verwenden und der entsprechende Fehler, der zum Misserfolg führte, zu beheben. Erst nach Fehlerbehebung und erneuter erfolgreicher Autoklavierkontrolle kann der Autoklav wieder zur Inaktivierung von Abfällen und Abwässern eingesetzt werden. Auf diese Weise kommt der Betreiber einer gentechnischen Anlage seiner Verpflichtung nach, eine erfolgreiche Inaktivierung von gentechnisch belasteten Abwässern und Abfällen zu gewährleisten.