Gardinen und Papieraushänge in gentechnischen S2-Anlagen?!?

Dr. Petra Kauch

In der Praxis diskutiert, von den Behörden i.d.R verneint wird u.a. die Frage der Papieraushänge in einer S2-Anlage.

Selbst, wenn mir persönlich bei meinem Einblick in gentechnische S2-Anlagen (selbstverständlich durch das Sichtfenster) Gardinen noch nicht „aufgefallen“ sind, ist die vorstehende Frage an uns aus der Praxis herangetragen worden. Bei näherem Hinsehen sind tatsächlich - neben den Gardinen – auch aushängende Betriebsanweisungen, Checklisten für die Überprüfung von Augenduschen, Kalender, aber auch Postkarten/Cartoons ein Thema bei Revisionen. Nach teilweiser Auffassung der für die Überwachung zuständigen Behörden sind etwa Papierposter, Grünpflanzen und Gardinen in gentechnischen S2-Anlagen nicht zulässig. Begründet wird dies mit Anlage 2 Abschnitt A Ziffer II. a. Nr. 3 zur GenTSV. Danach „müssen Oberflächen in den Arbeitsräumen (zum Beispiel Arbeitsflächen, Wände, Böden und Oberflächen des Mobiliars) leicht zu reinigen und beständig gegenüber den eingesetzten Stoffen sowie gegenüber Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sein. Die Arbeitsflächen, an diese angrenzende Wandflächen und der Fußboden sowie der Wand-Boden-Anschluss müssen flüssigkeitsdicht sein.“ Daraus lässt sich meiner Meinung nach kein Rückschluss auf Gardinen oder Papier in einer S2-Anlage ziehen, da Vorgenannte vom Wortlaut nicht erfasst werden. Ob über den Wortlaut hinaus (Arbeitsflächen, Wände, Böden und Oberflächen des Mobiliars) Laborbereiche erfasst werden, ist also fraglich. Dagegen spricht eher, dass der Gesetzgeber mit seinem Wortlaut erkennbar schon den Bereich des Arbeitsplatzes „im Visier“ hatte. So sind etwa Türen, Lampen und Jalousien nicht beschrieben, können aber nicht zu den Arbeitsflächen, Wänden, Böden oder Oberflächen des Mobiliars gezählt werden. Dementsprechend hält die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) keine eindeutige Regelung zu Gardinen, Blumen und Papier.

Auch die TRGS 526 Laboratorien/BG I/GUV-I 850-0 sicheres Arbeiten in Laboratorien, die DGUV 213-086 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), die die organisatorischen Maßnahmen in biologischen Laboren zum Gegenstand haben und als Arbeitsschutzregelung über die BioStoffV und das Arbeitsschutzgesetz für ein S2-Labor relevant sind, geben hier keinen Aufschluss. Im Handbuch, Die Durchführung von GLP-Inspektionen in Deutschland, 11. Aufl., Stand 01.01.2018 enthält keine weiteren Informationen. Die DIN EN 12128 (Sicherheitsstufen mikrobiologischer Laboratorien, Gefahrenbereiche, Räumlichkeiten und technische Sicherheit Anforderung) ist auch nicht darauf erstreckt. Letztlich beziehen sich die Grundregeln guter mikrobiologischer Techniken (GMP) ebenfalls nicht auf Gardinen, Blumen und Papier.

Eine genauere Formulierung in der GenTSV bzw. zumindest eine Auslegungshilfe über die Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) wäre empfehlenswert.

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report