Gebühr für eine Änderungsmitteilung hinsichtlich des BBS/PL?

Dr. Petra Kauch

In der Praxis ist der Wegfall des § 24 GenTG bereits angekommen. Manch ein Betreiber wundert sich, dass auch für bloße Mitteilungen des Betreibers Gebühren anfallen sollen.

Einige Gebührenordnungen der Länder sehen auch Gebühren für bloße Mitteilungen vor. So sieht etwa die Tarifstelle 27-27.2.6 für gentechnikrechtliche Angelegenheiten des Landes Nordrhein-Westfalen im Falle der Mitteilung eines Anlagewechsels (§ 9 Abs. 4a GenTG), der Mitteilung einer Änderung des PL oder des BBS (§ 21 Abs. 1 GenTG und der Mitteilung der Betriebseinstellung (§ 21 Abs. 1b GenTG) Gebühren vor. Bei der Mitteilung einer Änderung des PL oder des BBS liegt diese immerhin bei 75-400 €. Dies hinterfragen Betreiber gentechnischer Anlagen deshalb, weil eine Mitteilung eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung ist, von der in der Praxis davon ausgegangen wird, dass diese keine Entscheidung bei der Behörde auslöst. Eine solche Entscheidung der Behörde ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut „Mitteilung“ ergibt, gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern fehlt es bei einer bloßen einseitigen Mitteilung an einer Verwaltungstätigkeit, die eine Gebühr auslösen kann. Eine Gebühr ist kraft Definition „das von einem Wirtschaftssubjekt zu zahlende Entgelt für eine in Anspruch genommene Dienstleistung“, hier der Verwaltung. Eine solche Dienstleistung ist im Falle einer bloßen Mitteilung nicht vorgesehen. Üblicherweise werden nur Verwaltungsgebühren erhoben, die jedenfalls eine Amtshandlung (Genehmigung, Bescheinigung, Erlaubnis, Ausweis, Beglaubigung, Beanstandung oder Untersagung, Bescheid usw.) einer Behörde voraussetzen. Wenn die Behörde also ihrerseits etwas mitteilt, ist eine Verwaltungsgebühr denkbar, jedenfalls dann, wenn die Mitteilung eine rechtliche Grundlage (Ermächtigungsgrundlage) hat. Eine solche Mitteilung der Behörde ist aber gerade in den Fällen der Mitteilung der Änderung des PL oder des BBS (§ 21 Abs. 1 GenTG) und der Mitteilung des Anlagewechsels (§ 9 Abs. 4a GenTG) nicht vorgesehen. In manchen Länder-Gebührensatzungen ist deshalb ausdrücklich geregelt, dass allein die Entgegennahme einer Anzeige (Mitteilung oder Meldung) und ihre Überprüfung keine Amtshandlungen sind, sodass dafür Kosten nicht erhoben werden können (1.1.4 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20.01.1999, AZ I B 3-1052-4 (AllMBL. S. 135). Obwohl das GenTG als Bundesgesetz einheitlich gilt, treiben die landesrechtlichen Regelungen zu den Kosten in Bezug auf die Mitteilungen insoweit „Stilblüten“ und weisen damit die Überprüfung der Gebühren den Betreibern zu. Dies spielte, solange § 24 GenTG galt, für Forschungseinrichtungen weitgehend keine Rolle, hat aber mit Wegfall des § 24 GenTG Aktualität erlangt.

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