Gefährdungsbeurteilungen zusammenfassen – Wann ist das erlaubt?
Dr. Tino Köster
Gefährdungsbeurteilungen dürfen zusammengefasst werden, wenn Tätigkeiten, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen vergleichbar sind.
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Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des Arbeitsschutzes. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungen systematisch zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob Gefährdungsbeurteilungen für mehrere Arbeitsmittel, Tätigkeiten oder Arbeitsplätze zusammengefasst werden dürfen.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“ gibt in Anhang 2 hierzu eine klare Orientierung: Arbeitsmittel können in einer gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden, sofern Art und Ausmaß der Gefährdungen vergleichbar sind und sich einheitliche Schutzmaßnahmen ableiten lassen. Unterscheiden sich die Gefährdungen oder sind differenzierte Maßnahmen erforderlich, ist eine separate Betrachtung geboten.
Ähnlich äußert sich die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ unter Punkt 4.2 „Beurteilung gleichartiger Tätigkeiten“. Auch hier ist eine Zusammenfassung zulässig, wenn die Tätigkeiten vergleichbare Gefahrstoffexpositionen verursachen und identische Schutzmaßnahmen erforderlich machen. Eine Ausnahme bilden Tätigkeiten, bei denen die Gefährdung durch besonders gefährliche Eigenschaften oder eine hohe Exposition maßgeblich bestimmt wird. Diese sollten stets im Einzelfall beurteilt werden.
Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen verweist die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 400 in Abschnitt 3.2 (3) „Formale Anforderungen“ auf denselben Grundsatz: Nur wenn biologische Arbeitsstoffe, Expositionsbedingungen und Schutzmaßnahmen gleichartig sind, darf eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Bei Abweichungen in Schutzstufen oder Expositionshöhen ist eine differenzierte Analyse erforderlich. Ferner sind Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 nicht pauschal, sondern stets einzeln zu beurteilen.
Zusammengefasst gilt also: Eine Gefährdungsbeurteilung darf zusammengefasst werden, wenn Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit der Schutzmaßnahmen gegeben sind. Das erleichtert die Praxis, reduziert Dokumentationsaufwand und schafft Übersichtlichkeit – allerdings nur, solange die Genauigkeit und Wirksamkeit der Gefährdungsbeurteilung nicht beeinträchtigt werden.