GenTAufzV: Aufnahme der Arbeit und Beginn der Arbeit … ein Unterschied?
Dr. Petra Kauch
Die GenTAufzV enthält tatsächlich in § 2 GenTAufzV verschiedene Bezeichnungen!? Ist auch Unterschiedliches gemeint?
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In der Tat ist es so, dass die grundsätzlichen Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen in § 2 GenTAufzV gesetzlich vorgegeben sind. Die Angaben dort sind sehr umfangreich und werden nicht vollständig in der einfachen Tabelle des häufig verwandten Formblatt Z abgebildet. Die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) unterscheidet dabei auch generell nach den technischen Arbeiten, aber auch nach solchen im Laborbereich, bei höheren Sicherheitsstufen (Sicherheitsstufe 3 oder 4 und bei Freisetzungen. Bei den generellen Vorgaben für alle gentechnischen Arbeiten ist dabei die oben genannte Formulierung uneinheitlich. So ist in § 2 Abs. 1 Nr. 4 GenTAufzV unter anderem vorgesehen, dass bei gentechnischen Arbeiten nach § 9 Abs. 1 gegen GenTG der Zeitpunkt der Aufnahme der gentechnischen Arbeit aufgenommen werden muss. Demgegenüber redet § 2 Abs. 1 Nr. 7 GenTAufzV davon, dass der Zeitpunkt des Beginns sowie des Abschlusses der gentechnischen Arbeiten aufzuzeichnen sind. Was nun aber ist der Unterschied zwischen dem Zeitpunkt der Aufnahme der gentechnischen Arbeit und dem Zeitpunkt des Beginns?
Die GenTAufzV verhält sich dazu nicht. Auch der Wortlaut gibt insofern nicht viel her. Allerdings kann man aus den sachlichen Zusammenhang Folgendes ableiten: § 2 Abs. 1 Nr. 4 GenTAufzV steht im Zusammenhang damit, dass für gentechnische Arbeiten immer der Zeitpunkt der Anzeige oder Anmeldung mit aufzuzeichnen sind. In diesem Zusammenhang ist die Rede davon, dass bei gentechnischen Arbeiten nach § 9 Abs. 1 GenTG der Zeitpunkt der Aufnahme der gentechnischen Arbeiten aufzuzeichnen ist. § 9 Abs. 1 GenTG wiederum bezieht sich auf weitere gentechnische Arbeiten. Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 können nach § 9 Abs. 1 GenTG ohne Anzeige, d.h. ohne erneutes Zulassungsverfahren durchgeführt werden. Es bedarf folglich nur einer Risikobewertung und die Arbeiten sind aufzuzeichnen. Da es einer Zulassung nicht mehr bedarf, ist die faktische Aufnahme der gentechnischen Arbeit relevant. Diese wird in diesem Fall identisch sein mit dem Beginn. Die maßgebliche Risikobewertung dürfte denselben Zeitpunkt beinhalten oder möglicherweise etwas davor.
Demgegenüber steht § 2 Abs. 1 Nr. 7 GenTAufzV bei allen gentechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Start der Arbeit. Hier muss der Zeitpunkt des (tatsächlichen) Beginns sowie des Abschlusses der gentechnischen Arbeit aufgezeichnet werden. Soweit in der Regel zuvor ein Zulassungsverfahren gelaufen ist, muss der Zeitpunkt des Beginns der Arbeit nicht identisch sein mit dem der beantragten Zulassung oder dem Zeitpunkt für den die Zulassung tatsächlich beantragt worden ist. Es kann sich aus der Natur der Sache etwa, weil Stoffe noch nicht geliefert worden sind, weil noch Urlaub ansteht oder Ähnliches eine zeitliche Verzögerung ergeben, sodass auch in diesen Fällen immer der tatsächliche Beginn aufzuzeichnen ist. Dieser wird in der Regel in der vorletzten Spalte des Formblatt Z entsprechend eingetragen.
Fazit: Die Fallgruppen unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7 GenTAufzV betreffen unterschiedliche Situationen für gentechnische Arbeiten. Soweit gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 betroffen sind, dürfte der Begriff der Aufnahme der gentechnischen Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GenTAufzV) identisch sein mit dem Begriff des Beginns der gentechnischen Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GenTAufzV).