GenTG anlagenrelevante Gesetze noch im November 2019 geändert
Dr. Petra Kauch
Sowohl im GenTG als auch in für gentechnische Arbeiten relevanten Gesetzen hat es noch im letzten Jahr Änderungen gegeben.
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Erneut haben sich Änderungen in wesentlichen, auch für gentechnische Anlagen relevanten Gesetzen einschließlich des GenTG ergeben. Diese sind erneut in einem versteckten Gesetz am 20.11.2019, nämlich dem Zweiten Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAanpUG-EU), geändert worden. Sicher haben alle Projektleiter die insgesamt 155 Artikel bereits ausgewertet! Hier deshalb die kurze Zusammenfassung: So ist das Gentechnikgesetz (GenTG) durch Art. 21 des vorgenannten Gesetzes geändert worden. Die Änderungen betreffen § 5 S. 4, 16a, 28a und 29 GenTG. Im Wesentlichen werden die Begriffe Antragsteller durch geschlechtsneutrale Bezeichnungen „die antragstellende Person und der Betroffene durch die betroffene Person ersetzt. Im Übrigen werden die datenschutzrechtlichen Regelungen der EU-Verordnung angepasst. Änderungen für die reine Labororganisation sind damit nicht verbunden. Auch das Gendiagnostikgesetz (GenDG) und das Transplantationsgesetz (TPG) sind durch Art. 23 und Art. 24 des oben genannten Gesetzes geändert worden. Hier sind die Änderungen in Teilen auch Inhalts bezogen; so ist zum Beispiel geregelt worden, dass die Einwilligung nach § 8 Abs. 1 S. 1 GenDG auch die Einwilligung in die Verarbeitung genetischer Daten erfasst. Zugleich sind im GenDG die Bußgeldvorschriften angepasst worden. Im Transplantationsgesetz betreffen die Änderungen im Wesentlichen die Datenverarbeitung und die Auskunftspflicht. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ebenfalls in Art. 30 geändert worden. Dort beziehen sich die Änderungen auf die Datenverarbeitung und Datennutzung. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist in Art. 28 geändert worden. Auch hier beziehen sich die Änderungen im Wesentlichen auf die Datenübermittlung. Das Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) durch Art. 100 des vorgenannten Gesetzes geändert worden. Die Änderung beschränkt sich auf die Neufassung der Bestimmungen zur Datenverarbeitung. Änderungen für die reine Labororganisation sind damit nicht verbunden. Auch das Tierschutzgesetz (TierSchG) ist mit dem vorgenannten Gesetz in Art. 101 geändert worden. In das Tierschutzgesetz selbst war die Datenschutz-Grundverordnung schon eingepflegt, sodass nur die Inbezugnahme geändert worden ist. Auch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat in dem vorgenannten Gesetz in Art. 113 eine datenschutzrechtliche Anpassung erfahren. Das Strahlenschutzgesetz (StrSchG) ist durch Art. 88 des oben genannten Gesetzes geändert worden. Auch bei den Änderungen zu den Nebengesetzen des Gen TG gilt: Änderungen für die reine Labororganisation sind mit diesen Änderungen ebenfalls nicht verbunden.