Geübte 30 Jahre lange Verwaltungspraxis: Projektleiterscheine werden bundesweit anerkannt
Dr. Petra Kauch
Dass dies so ist, hat mit dem sog. Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zu tun.
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Der Grundsatz der sog. Selbstbindung der Verwaltung besagt, dass die Verwaltung sich durch ständige Anwendung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis insoweit selbst bindet, als dass sie in gleich gelagerten Fällen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich handeln darf (vgl. BVerwGE 8, 4 (10). Die Verwaltung würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen, wenn sie in einzelnen Fällen ohne rechtfertigenden sachlichen Grund von ihrer ständig geübten Verwaltungspraxis abweicht. Der Bürger kann in solchen Fällen geltend machen, die Verwaltung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie in seinem Fall die sonst geübte Verwaltungspraxis nicht eingehalten habe. Voraussetzung dafür ist, dass sich eine entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hat. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch die durch die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG-Gentechnik) praktizierte bundesweite Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen in den letzten 30 Jahren zu sehen: Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG-Gentechnik) hat das Ziel, den Vollzug des Gentechnikgesetz ist bundesweit zu harmonisieren (vgl. Willkommensseite der LAG Gentechnik https://www.lag-gentechnik.de/). Sie hat sich als Zusammenschluss der zuständigen obersten Landesbehörden sowie des federführenden Bundesressorts zusammengeschlossen, um Fragen aus den Aufgabenbereichen Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erörtern, Lösungen auszuarbeiten und Empfehlungen auszusprechen (vgl. wie vor). Bereits im Jahre 1991 hat sich die LAG darauf verständigt, dass Fortbildungsveranstaltungen einem bundesweit einheitlichen Curriculum genügen müssen (Internetseite www.lag-gentechnik.de, Dokumente, Lerninhalte für Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GenTSV https://www.lag-gentechnik.de/Dokumente.html). Zugleich ist bundesweit ein einheitlich zu verwendender Inhalt des Projektleiterscheines vorgegeben worden (Internetseite www.lag-gentechnik.de, Fortbildung, Teilnahmebescheinigung an einer Fortbildungsveranstaltung (unfertige. Muster), Muster-Bescheinigung, https://www.lag-gentechnik.de/Fortbildung.html). Zudem haben die Bundesländer sich im Rahmen der LAG darauf verständigt, die vor diesem Hintergrund in den einzelnen Bundesländern anerkannten Fortbildungsveranstaltungen bundesweit anzuerkennen (2. Sitzung LAG am 15./16.10.1991 in Mainz, S. 70 LAG-Beschlüsse). Dies ist in Konkretisierung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 S. 1 und 2 GenTSV die seit 30 Jahren bundesweit geübte Verwaltungspraxis. Dementsprechend gilt auch künftig, dass Fortbildungsveranstaltungen, die in einem Bundesland anerkannt worden sind, in den anderen Bundesländern wegen der sog. Selbstbindung der Verwaltung akzeptiert werden müssen. Daran haben sich die Bundesländer in zurückliegender Zeit selbst dann gehalten, wenn der Projektleiterschein in einem anderen Bundesland in einem englischsprachigen Kurs erworben worden ist, obwohl im eigenen Bundesland englischsprachige Kurse bis dahin nicht anerkannt worden sind. So etwa auch in Nordrhein-Westfalen, wo bislang englischsprachige Kurse nicht anerkannt werden. Kommt indes ein Teilnehmer mit einer anerkannten Fortbildung, die er in einem englischsprachigen Kurs in Hamburg, Hannover, Jena oder München erworben hat, so kann er auch in Nordrhein-Westfalen auf dieser Grundlage Projektleiter werden. Nordrhein-Westfalen erkennt mithin den in einem anderen Bundesland erworbenen Projektleiterschein im Wege der sog. Selbstbindung der Verwaltung an. Ein eigenes Prüfungsrecht bezogen auf dieses Merkmal der Sachkunde derjenigen Landesbehörde, in dessen Bereich der Projektleiter oder der BBS die Tätigkeit tatsächlich ausüben, kennt weder das Gentechnikgesetz noch - wegen des sog. Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung – § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 S. 1 und 2 GenTSV.