Gibt es in der BioStoffV Vorgaben zum Hautschutzplan in Laboren?

Dr. Alexander Heinick

Arbeitgeber haben bei Hautgefährdung Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Wo findet man Hinweise zur Erstellung eines Hautschutzplans?

Wird bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber eine Hautgefährdung festgestellt, muss ein Hautschutzplan erstellt werden. Doch wie hat dieser genau auszusehen und welche Hautschutzmittel sind zu verwenden?

Die TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ gibt nur allgemeine Hinweise zum Hautschutzplan. Bei den organisatorischen Schutzmaßnahmen für die Schutzstufe 1 (TRBA 100 Abs. 5.2.1) und die Schutzstufe 2 (TRBA 100 Abs. 5.3) steht, dass nach Beendigung der Tätigkeit bzw. nach dem Tragen von Schutzhandschuhen die Hände sorgfältig gereinigt und nach Hautschutzplan gepflegt werden müssen. Hautschutz- und Hautpflegemittel sind in kontaminationsgeschützten Behältnissen, z.B. Tuben, zur Verfügung zu stellen.

In der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ steht unter 6.4, dass in Abhängigkeit des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung ein Hautschutzplan zu erstellen ist, der Auskunft über die im jeweiligen Tätigkeitsbereich anzuwendenden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemaßnahmen gibt. Bei der Auswahl der Reinigungsmittel ist darauf zu achten, dass diese möglichst hautschonend reinigen. Auch die Information 212-017 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) „Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln“ bietet Informationen zur richtigen Auswahl, der Bereitstellung und der Benutzung von Hautmitteln. Man findet verschiedene Angebote für diese Mittel u.a. bei Unternehmen für Laborbedarf.

Muster für Hand- und Hautschutzpläne findet man z.B. bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unter „Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im medizinischen Labor“. Zudem stellen auch viele Hersteller von Hautmitteln Hautschutzpläne zur Verfügung.

Vorgeschriebene und festgelegte Kriterien für einen Hand- und Hautschutzplan oder für einzusetzende Hautschutzmittel gibt es nicht. Arbeitgeber haben vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Biostoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu überprüfen, welche Maßnahmen bei Hautgefährdungen getroffen werden müssen. Sollten Sie selbst nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügen, müssen Sie sich fachkundig beraten lassen.

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