GVO müssen beim innerbetrieblichen Transport ausreichend gesichert werden

Dr. Annabel Höpfner

Auch bei einem innerbetrieblichen Transport von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zwischen verschiedenen gentechnischen Anlagen muss eine ausreichende Verpackung erfolgen.

Gemäß der neuen GenTSV (z.B. Anlage 2 A. I. b) Nr. 9 zu § 14 GenTSV), die im März 2021 in Kraft tritt, sind bereits in gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 GVO haltige Proben sowie Abfälle bei einem innerbetrieblichen Transport zwischen gentechnischen Anlagen in dicht geschlossenen, bruchsicheren, desinfizierbaren und entsprechend gekennzeichneten Behältern zu transportieren. Soweit die Theorie… In der Praxis bedeutet dies, dass entsprechende Behälter oder Transportboxen vorhanden sein müssen, die dicht geschlossen gehalten werden können und vor Bruch geschützt sind. Fällt also beispielsweise ein verwendeter Behälter beim Transport zu Boden, so darf er nicht zerbersten oder aufgehen. Dies gilt prinzipiell auch schon beim Transport von kleinen Reaktionsgefäßen, die für eine Analyse innerhalb des Gebäudes in eine benachbarte gentechnische Anlage gebracht werden. Auch sie müssen dafür in einen entsprechenden Behälter verpackt werden. Dieser Prozess ist bei den meisten Mitarbeiter*\innen gängige Praxis, auch wenn es manchmal als umständlich erscheint. Aber es muss auch daran gedacht werden, wenn beispielsweise mit Abfällen gefüllte Autoklaviersäcke in andere gentechnische Anlagen verbracht wird. Je nach Abfallaufkommen und Fassungsvolumen des Autoklavs können hier größere Mengen zusammenkommen. Auch dann gilt, dass diese Abfälle in dafür vorgesehenen Behältern zu transportieren sind. Beim Transport von gentechnisch veränderten Tieren ist es in der Regel eher unkritisch, da diese ohnehin in Käfigen gehalten werden. Aber auch der Transport von Pflanzen muss hier unbedingt erwähnt werden. Schnell nochmal eine Pflanze aus dem Gewächshaus geholt, um das gewünschte Experiment zu starten, setzt auch hier voraus, dass ein geeigneter und ausreichend großer Behälter vorhanden ist. Eigentlich ist diese Regelung vollkommen leicht nachvollziehbar, denn das oberste Gebot ist es, das ungewollte Freisetzen von GVO zu vermeiden. Dennoch sollte auch bei den Unterweisungen der Mitarbeiter*\innen auch auf diese Sicherheitsmaßnahme große Sorgfalt gelegt werden. Sinnvollerweise arbeitet man hier mit entsprechenden Beispielen, um zu verdeutlichen, an welchen Stellen im Laboralltag der vorliegenden gentechnischen Anlage ein Transport von GVO-haltigen Proben oder Abfällen auftritt, und mit welchen Behältern an dieser Stelle gearbeitet wird. Auf diese Weise wird auch bei neuen Mitarbeiter*\innen schnell das Bewusstsein geschaffen, an welchen Stellen ein Transport in geeigneten Behältern erfolgen muss.

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