Handwaschbecken in S1 und S2 Anlagen – Pflicht, Kür oder gar Tradition?

Dr. Christian Klein

Die GenTSV schreibt Waschbecken in gentechnischen Anlagen vor; doch reicht nicht auch ein Ausgusswaschbecken?

Die gesetzlichen Grundlagen zu Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) (GenTSV) und Wildtypbiostoffen (BioStoffV) regeln u.a. auch die baulichen Mindestschutzmaßnahmen in den entsprechenden molekularbiologischen Laboratorien. Dazu gehört auch die Forderung von Ausguss- und Handwaschbecken. Im Zusammenhang mit Biostoffarbeiten erschließt sich die Vorgabe von Handwaschbecken nicht in jedem Fall und soll daher an dieser Stelle erläuternd betrachtet werden. Dazu sei zunächst Grundsätzliches zu den Waschbeckentypen ausgeführt: Das Ausgusswaschbecken dient vornehmlich der Entsorgung von ungefährlichen Flüssigkeiten und als allgemeine Wasserquelle im Laborumfeld. Handwaschbecken dienen der Säuberung der Hände bspw. zur Entfernung von Färberückständen oder der Wässerung nach versehentlicher Kontamination von ätzenden Substanzen. Biostoffkontaminationen der Hände hingegen werden am effektivsten durch die im diesbezüglichen Hygieneplan festgeschriebene Händedesinfektionsmittel gewährleistet. Dabei dient die Händedesinfektion nicht nur dem Eigenschutz, sondern auch der Prävention der Verschleppung von GVO. Aus diesem Hintergrund leiten sich, mehr oder weniger nachvollziehbar, die Festlegungen der GenTSV und BioStoffV, bzw. der diese spezifizierenden TRBA 100 ab. Dort ist nämlich das Folgende spezifiziert:

S1 Labor: GenTSV Anlage 2 zu § 14, Ia: Ein Waschbecken mit einem Handwaschmittelspender und einem Einmalhandtuchspender sowie erforderlichenfalls einem Desinfektionsmittelspender soll im Arbeitsbereich vorhanden sein.

Schutzstufe 1 Labor: TRBA 100, 5.2.1 (4): Ein Waschbecken mit Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender soll im Arbeitsbereich vorhanden sein

Somit ist bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 bzw. der Schutzstufe 1, bei denen ja definitionsgemäß kein Gesundheitsrisiko besteht, ein separates Handwaschbecken nicht gefordert. Je nach durchgeführten Arbeiten genügt also ein kombiniertes Ausguss-/Handwaschbecken.

S2 Labor: GenTSV Anlage 2 zu § 14, IIa (S2): Für die Desinfektion und Reinigung der Hände müssen ein Waschbecken, ein Desinfektionsmittelspender, ein Handwaschmittelspender und ein Einmalhandtuchspender vorhanden sein. …Die Armaturen des Waschbeckens sowie der Desinfektionsmittelspender und der Handwaschmittelspender sollen ohne Handberührung bedienbar sein.

Schutzstufe 2 Labor: TRBA 100, 5.3(4): Die Ausführungen sind inhaltlich deckungsgleich zu denen für S2 Genlabore allerdings gibt es eine interessante und praxisnahe Ergänzung für Zellkulturlabore: In Laboratorien zur Anzucht von Zellkulturen kann sich das Waschbecken aus Produktschutzgründen auch in einem angrenzenden Bereich befinden.

Bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 bzw. der Schutzstufe 2, ist ein separates Handwaschbecken also ebenfalls nicht zwingend gefordert. Die berührungsfreie Bedienung des ebenfalls möglichen kombinierten Ausguss-/Handwaschbeckens ist hingegen essentiell.

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