Hygienepläne in Laboren gentechnischer Anlagen – Teil 1

Dr. Christian Klein

Die Notwendigkeit von Hygieneplänen erschließt sich aus dem Zweck des Gentechnikgesetzes.

Der Zweck des Gentechnikgesetzes (GenTG) und der nachgeordneten, spezifizierenden Verordnungen ist es „…unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen" (§ 1 GenTG).

Das Vorsorgeprinzip vor Gefahren, die durch „Gentechnik“ entstehen könnten, ist also an erkennbar höchster Stelle in der deutschen Gesetzgebung verankert. Unter diesem Gesichtspunkt erklären sich viele in der GenTSV subsequent geforderten Sicherheitsmaßnahmen. Das Containment für gentechnischer Laborexperimente, die hohen Auflagen zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und die strikten Maßnahmen zur Verhinderung der ungewollten Freisetzung von GVO leiten sich aus diesem grundlegenden Paradigma her.

Doch kein Containment, keine ausgefeilte Laborkonstruktion kann eine Freisetzung sicher verhindern, wenn Mensch und Material zwischen Gentechnikarbeitsbereichen und Umwelt fluktuiert. Doch genau das ist in gentechnischen Laboren der Fall. Im Gegensatz bspw. zur Arbeit mit Radioisotopen aber können mikrobiologische – in diesem Fall – GVO-Kontaminationen an Mensch und Gerät nicht direkt gemessen werden. Daher sind präventiv wirksame, dekontaminierende Hygienemaßnahmen essenzieller Bestandteil des Sicherheitskonzepts in Gentechniklaboren. Diese standardisierten Hygienemaßnahmen für alle Mitarbeitenden festzulegen, ist Sinn und Zweck des Hygieneplans der für Gentechniklabore aller Sicherheitsstufen, auch S1! (vgl. A. I. a) Ziff. 16 Anlage 2 zu § 14 GenTSV) festzulegen ist. Konkret, ist dazu in Anlage 2 der GenTSV für den Laborbereich zudem unter b) (organisatorische Sicherheitsmaßnahmen) das Folgende ausgeführt:

…Für den Fall des Austretens von gentechnisch veränderten Organismen müssen wirksame Desinfektionsmittel und spezifische Desinfektionsverfahren sowie ggf. dazu erforderliche Hilfsmittel wie saugfähiges Material zur Verfügung stehen. Ab S2 zusätzlich: Ein kontaminierter Bereich (zum Beispiel nach Verschütten von Organismen) ist unverzüglich zu sperren und zu desinfizieren). Und weiter wird dort formuliert… der Hygieneplan ist ..an geeigneten Stellen in der gentechnischen Anlage auszuhängen oder muss anderweitig leicht verfügbar sein…

Fazit: Weil mikrobiologische Kontaminationsverschleppungen von GVO vorsorglich zu verhindern sind, kommen in Gentechnikarbeitsbereichen präventiv wirksame Desinfektionsmaßnahmen zur Geltung. Zusammengefasst werden diese Maßnahmen in Hygieneplänen. Diese kumulieren die anzuwendenden Desinfektionsmaßnahmen und sind den zuständigen Behörden zur Ansicht und Zustimmung vorzulegen.

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