Immer wieder überraschend: Neue sicherheitsrelevante Gerätschaften im Labor

Dr. Petra Kauch

Es kommt nicht selten vor, dass erst im Rahmen einer Innenrevision durch den/die BBS neue Gerätschaften vorgefunden werden. Kann das sein?

Antwort: Nein! Dies jedenfalls dann nicht, wenn es sich um sicherheitsrelevante Gerätschaften im Sinne der Anlage 2 zur GenTSV handelt. Diese erfasst im S 1 Bereich jedenfalls den Autoklaven (streitig, ob nur) und im S 2 Bereich zudem auch die MSW, Zentrifugen (streitig, ob nur). Änderungen bei sicherheitsrelevanten Gerätschaften sind dann im S1 Bereich anzeigepflichtig und im S2 Bereich anmeldepflichtig, wenn sie die Beschaffenheit der Anlage oder den Betrieb der Anlage ändern, was im Einzelfall zu prüfen wäre. Ist also ein Gerät vormals nicht vorhanden und bei der ursprünglichen Anzeige/Anmeldung auch nicht angegeben worden, so läge bei dessen Aufstellung und Inbetriebnahme auf jeden Fall eine wesentliche Änderung vor und würde ein erneutes Zulassungsverfahren auslösen. Zudem wäre nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 GenTSV der/die BBS über nach §§ 13-26 GenTSV notwendige Vorkehrungen ausführlich zu unterrichten gewesen. Zu den notwendigen Vorkehrungen zählen nach § 14 Abs. 1 GenTSV in Verbindung mit der Anlage 2 zur GenTSV auch Änderungen bei sicherheitsrelevanten Einrichtungen, also der oben genannten sicherheitsrelevanten Einrichtungen. Auch daran dürfte es dann regelmäßig fehlen, wenn dem/der BBS erst bei der Revision die neuen Gerätschaften auffallen. Letztlich kann der/die BBS nur dann nach § 31 Abs. 2 Ziffer b), c) und e) GenTSV den/die Betreiberin und die jeweils verantwortlichen Personen (PL) entsprechend beraten, wenn seine Unterrichtung nach § 27 Abs. 2 Nr. 7 GenTSV erfolgt. Dies zwar nur auf Verlangen des/der Betreiberin und der verantwortlichen Person, wobei die Notwendigkeit einer solchen Beratung ja genau durch das Fehlen der Unterrichtung unterlaufen wird. Also kann es im Ergebnis eigentlich nicht sein, dass der/die BBS bei der Begehung Apparaturen in einem Genlabor auffindet, die bei der letzten Revision/bei der Beteiligung am letzten Antragsverfahren nicht in der Anlage vorhanden gewesen sind.

Hinweis: Es handelt sich bei der Information des/der BBS um einen Umstand, der nur im Rahmen der Innenrevision Bedeutung hat und nicht im Rahmen der Revision durch die Behörde, da die behördliche Revision sich auf das Innenverhältnis zwischen PL und BBS nicht erstreckt. Gleichwohl ist es im Interesse des/der Betreiberin, dass die Innenrevision ordnungsgemäß erfolgt, damit der/die Betreiberin selbst seinen/ihren Zulassungspflichten nachkommen kann. Der/die Betreiber*in ist auf eine ordnungsgemäße Organisation der Innenabstimmung zwischen PL und BBS elementar angewiesen. Im Rahmen eines Compliance Gutachtens lässt sich auch die Innenorganisation einer gentechnischen Anlage prüfen.

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report