Inaktivierung radioaktiver Abfälle aus S2 Anlagen
Dr. Joachim Kremerskothen
ZKBS-Stellungnahme zur Inaktivierung/Sterilisation von Abfall aus gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4, der GVO enthält und radioaktiv belastet ist
Share
Die sichere Inaktivierung von Abfall in gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufen 2 bis 4, welcher gentechnisch veränderte Organismen (GVO) der Risikogruppen 2 bis 4 und gleichzeitig radioaktive Substanzen enthält, ist das Thema einer ZKBS-Stellungnahme vom Juli 2020. Darin wird zunächst festgestellt, dass bei der Abfallbehandlung und -beseitigung sowohl gentechnikrechtliche als auch strahlenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden müssen. Die GenTSV gibt hier vor, dass Abwasser und Abfall aus Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 durchgeführt werden, im Gebäude (Sicherheitsstufe 2) bzw. in der Anlage (Sicherheitsstufen 3 und 4) durch Autoklavieren bei einer Temperatur von 121° C für die Dauer von 20 Minuten oder durch gleichwertige Verfahren zu inaktivieren bzw. zu sterilisieren sind. In der atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (AtEV) ist die Ablieferungspflicht für radioaktive Abfälle geregelt. Danach kann die zuständige Behörde die Art der Behandlung radioaktiver Abfälle vor der Ablieferung anordnen.
In der ZKBS-Stellungnahme wird dazu empfohlen, GVO-haltige, radioaktive Abfälle sicher zu lagern, bis sie ausreichend abgeklungen sind und entsprechend der Vorgaben der GenTSV entsorgt werden können. Somit kann eine radioaktive Kontamination des Autoklaven und eventuell ein Austreten radioaktiv belasteten Wasserdampfes aus dem Autoklaven in die gentechnische Anlage vermieden werden. Falls die sichere Lagerung der radioaktiven Abfälle bis zum Abklingen nicht möglich ist (z.B. wegen einer langen Halbwertszeit der verwendeten Radionuklide) und die Art der Abfälle es erlaubt, empfiehlt die ZKBS alternativ zum Autoklavieren, die Abfälle mittels chemischer Verfahren zu inaktivieren (in der Sicherheitsstufe 2) bzw. sie mit solchen Verfahren zu sterilisieren (in den Sicherheitsstufen 3 oder 4). Über die Eignung der zu verwendenden chemischen Verfahren sollte dabei im Einzelfall entschieden werden, da neben dem Wirkungsbereich des eingesetzten Desinfektionsmittels, auch dessen Reaktion mit den radioaktiv markierten Stoffen und die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen sind.