Ist die Bestellung/Abberufung des BBS mitbestimmungspflichtig durch den Personalrat?
Dr. Petra Kauch
Die Frage, ob die Bestellung/Abberufung des Beauftragten für die Biologische Sicherheit (BBS) mitbestimmungspflichtig ist, ist bislang von der Rechtsprechung so nicht entschieden
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Allerdings gibt es zahlreiche obergerichtliche Rechtsprechung zu anderen Sicherheitsbeauftragten im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 7 LPVG NRW (exemplarisch). So etwa zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten und Strahlenschutzbevollmächtigten (§ 31 Abs. 1 StrSchV).
*Nach § 42 Abs. 4 Nr. 7 LPVG NRW habe der Personalrat mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Diensts- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Über diese Vorschrift werde dem Personalrat eine Einflussnahme auf Vorkehrungen des gesundheitlichen Arbeitsschutzes eingeräumt. Die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten sei eine solche Vorkehrung, weil sie spezifisch und direkt – auch – dem Arbeitsschutz, der in einem Betrieb Beschäftigten diene. Strahlenschutzbeauftragte übernähmen die konkrete Beaufsichtigung solcher erlaubnispflichtigen Anlagen …. vor Ort, von denen infolge von ionisierender Strahlung konkrete und erhebliche Gesundheitsgefahren für alle Personen ausgehen könnten, die sich in der räumlichen Nähe der Anlage oder Substanz aufhielten. In diesem Sinne obläge … dem Strahlenschutzbeauftragten … der Schutz der im Betrieb beschäftigten Personen vor Unfällen und Gesundheitsschädigungen infolge von Strahlenexpositionen. *
Diese Argumentation wird man 1:1 auf den BBS übertragen können. Denn bei den Verantwortlichen für eine gentechnische Anlage (Betreiber, PL, BBS) ist der PL vornehmlich für die gentechnische Arbeit (§ 3 Nr. 8 GenTG) zuständig. Die gentechnische Anlage indes wird primär dem Betreiber zugeordnet (§§ 6 und 8 ff. GenTG). Dieser wiederum muss sich bezogen auf die gentechnische Anlage und die Arbeit des PL vom BBS beraten lassen, wobei der BBS die Arbeit des PL zudem überprüft. Insofern wird man auch für den BbS sagen können, dass dieser als Vertrauensposition des Betreibers dem Betreiber dessen fehlende Kenntnis der gentechnischen Anlage und der gentechnischen Arbeit vermittelt. Im Einzelnen ist in § 31 Abs. 1 GenTSV sogar genannt, bei welchen sicherheitsrelevanten Fragen der BBS zu beraten hat. Seine Beratungspflicht erstreckt sich dabei auf die Risikobewertung, die Unterhaltung von Einrichtungen, die Beschaffung neuer Einrichtungen und Betriebsmittel, die Auswahl und Erprobung persönlicher Schutzausrüstungen und die Einführung von Verfahren zur Nutzung von GVO. In diesen Fragen hat er überdies den Personalrat auf Verlangen zu informieren, wodurch die Affinität zum Personalrat bereits im Gesetz zum Ausdruck kommt.