Ist die Betriebsanweisung vollständig?
Dr. Annabel Höpfner
Basierend auf der Gefährdungsbeurteilung ist eine Betriebsanweisung zu erstellen.
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Im letzten Newsletter wurde auf die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung eingegangen. Im nächsten Schritt wird basierend auf dieser Gefährdungsbeurteilung eine Betriebsanweisung formuliert (§ 14 BioStoffV). Diese ist allen Beschäftigten im Labor zugänglich zu machen und dient gleichzeitig als Grundlage für die Laborunterweisungen. Der Inhalt setzt sich aus verschiedenen Informationen zusammen. Zunächst sind die Gefahren zu nennen, die bei den entsprechenden Tätigkeiten auftreten können. Ergänzt werden Informationen zu verwendeten Biostoffen sowie Angaben der entsprechenden Risikogruppe, der bekannten Übertragungswegen und gesundheitlichen Auswirkungen bei Exposition. Des Weiteren beinhaltet die Betriebsanweisung Informationen zu den notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln im Labor. Diese bestehen zum einen aus Hygieneregeln, wie beispielsweise Desinfektionsmaßnahmen, aber auch aus prophylaktischen Maßnahmen, wie z.B. der richtige Umgang mit entsprechenden Geräten. Damit einher gehen auch die Vorgaben zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung, wie beispielsweise Laborkleidung, Schutzbrille, Atemschutz o.Ä, die bei unterschiedlichen Gefährdungsmöglichkeiten auch entsprechend variieren kann. Weiterhin sind in der Betriebsanweisung Verhaltensmaßnahmen in Notfallsituationen aufzunehmen, die sowohl den Umgang bei Verletzungen als auch bei Betriebsstörungen sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen enthalten. Wichtig ist es hier, regelmäßig die Aktualität entsprechender Notfall-Telefonnummern zu überprüfen. Abschließend muss die Betriebsanweisung noch Informationen zur sachgerechten Inaktivierung verwendeter Biostoffe enthalten, ebenso wie der richtige Umgang mit kontaminierten Materialen. Die Betriebsanweisung sollte übersichtlich gestaltet werden und ist in verständlicher Sprache zu verfassen. Sie ist bei wesentlichen Änderungen umgehend zu aktualisieren (§ 14 Abs. 1 S. 5 BioStoffV) und sollte (in Anlehnung an § 8 Abs. 6 S. 1 BioStoffV) spätestens alle 2 Jahre auf Aktualität überprüft werden. Ein Muster befindet sich in der TRBA 500 (Anhang 2). Im nächsten Newsletter wird die Betriebsanweisung in gentechnischen Anlagen thematisiert.