Ist die TierSeuchErV für mein Labor relevant?
Dr. Tino Köster
Wann ein Biostoff rechtlich zum Tierseuchenerreger wird und woran Sie dies im Laboralltag erkennen.
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Die Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) regelt den Umgang mit Tierseuchenerregern und schafft damit den rechtlichen Rahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die für Tiere von Bedeutung sind. Inhaltlich legt die TierSeuchErV fest, was unter einem Tierseuchenerreger zu verstehen ist, stellt Tätigkeiten mit solchen Erregern grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt, nennt Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, regelt Anzeigepflichten sowie Abgabe- und Aufzeichnungspflichten.
Entscheidend ist dabei die Begriffsbestimmung in § 1 TierSeuchErV. Als Tierseuchenerreger gelten vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern, wenn sie entweder eine anzeigepflichtige Tierseuche verursachen oder eine andere auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbare Krankheit hervorrufen.
Wie erkenne ich nun konkret, ob mein Biostoff ein Tierseuchenerreger ist? Maßgeblich sind dafür vor allem zwei Quellen: Zum einen die Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) aus der sich Tierseuchenerreger im Sinne des § 1 Nr. 1 TierSeuchErV ableiten lassen. Zum anderen die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) der 400er Reihe (insb. TRBA 460, 462, 464, 466 und 468). Dort sind Erreger nach Risikogruppen und nach ihrer Pathogenität für Mensch und Tier aufgeführt. Ein wichtiger Hinweis ist die Kennzeichnung des Biostoffs: Tierseuchenerreger sind in den TRBA typischerweise mit Kürzeln wie t, t+, t2, t3, t4, ht, ht+, Z, n, n+ oder n2 versehen. Die Abkürzungen ergeben sich u. a. aus der jeweiligen TRBA, z.B. aus TRBA 460 Ziff. 3.3 „Anmerkungen zu den Listen“. Dabei steht t für pathogen für Wirbeltiere, ht bzw. ht+ beschreibt die Pathogenität für Menschen und Wirbeltiere (vgl. TRBA 466), Z für Zoonoseerreger nach Richtlinie 2003/99/EG und n für pathogen für Nichtwirbeltiere. Wer also prüfen will, ob ein Biostoff unter die TierSeuchErV fällt, sollte systematisch die Vermehrungsfähigkeit, die Tierpathogenität und die entsprechende Kennzeichnung in den einschlägigen TRBA kontrollieren.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI). Ob Escherichia coli unter die TierSeuchErV fällt und warum man in diesem Fall genauer hinschauen muss, klären wir im nächsten AGCT-Gentechnik.report.