Kann der/die PL den Job als PL einfach hinschmeißen?

Dr. Petra Kauch

Es kommt gelegentliche vor, dass ein bestellter und der Behörde mitgeteilter PL die Tätigkeit nicht mehr ausführen will. Diesen Fall sieht das GenTG indes so nicht vor.

Was gilt, wenn der/die Projektleiter die Tätigkeit nach einiger Zeit nicht weiter ausführen möchte und der Betreiber dies nicht akzeptiert?

Gentechnikrechtlich ist die Umbesetzung der PL-Stelle tatsächlich nur für den Betreiber geregelt. Dieser muss gem. § 6 GenTG einen PL bestellen und der Zulassungsbehörde den PL dann gem. § 21 GenTG „um“melden, d.h. mitteilen. Dafür muss er die Sachkunde des PL nachweisen (Studium, praktische Tätigkeit mit GVO und Projektleiterschein). Bei laufenden S 1 Arbeiten in einer S 1 Anlage bedarf es der Mitwirkung des PL dabei nicht. Nur bei dem Beginn einer neuen zulassungspflichtigen Tätigkeit (wesentliche Änderung der Anlage nach § 8 Abs. GenTG) ist eine Mitwirkung des PL in Form der Abgabe einer eigenen Willenserklärung und der Unterschrift auf dem Formblatt A vorgesehen. Ansonsten sieht das GenTG bei einer Umbesetzung nur die Mitteilung durch den Betreiber gegenüber Behörden vor. Eine Mitteilung des PL an die Behörde kann in diesem Fall auch nicht unmittelbar erfolgen, da die Anlage dann ohne PL wäre und stillgelegt werden müsste. Aus diesem Grund werden in der Praxis weitgehend auch nur Mitteilungen (Willenserklärungen) durch den Betreiber akzeptiert. Das GenTG und die gentechnikrechtlichen Verordnungen geben dem PL kein Recht, die Verantwortung niederzulegen.

Die Lösung des Problems wird folglich nur über das allgemeine Arbeitsrecht gesucht werden können. Die Lösung dort könnte davon abhängen, ob die Tätigkeit als PL bereits von vornherein Gegenstand des Arbeitsverhältnisses gewesen ist (bei Einstellung) oder ob die Tätigkeit als PL nachträglich dazugekommen ist. Im ersten Fall wird die einseitige Erklärung, die Tätigkeit als PL nicht mehr ausübe zu wollen, wohl als Kündigung, jedenfalls als Änderungskündigung auszulegen sein. Bei Kündigung (einseitige Willenserklärung mit ordnungsgemäßem Zugang wirksam) wäre das Arbeitsverhältnis dann mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Dazu wiederum bedarf es einer Erklärung des Betreibers (Zustimmung oder Einverständnis) nicht. Auch bei einer Änderungskündigung wäre diese mit dem Zugang beim Betreiber wirksam und mit Ablauf der Frist wäre der PL zumindest im Innenverhältnis zum Betreiber nicht mehr PL und der Betreiber verpflichtet, die Stelle neu zu besetzen und eine entsprechende Mitteilung gegenüber der Behörde zu machen. Sollte der Betreiber dies ablehnen, müsste der Ex-PL vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen, dass er die Verantwortung als PL nicht mehr hat. Sicherheitshalber wird er von diesem Verfahren dann auch die Behörde in Kenntnis setzen, auch wenn dies im GenTG so nicht vorgesehen ist.

Realistischerweise wird man aber auch im Falle einer Änderungskündigung durch den PL davon auszugehen haben, dass der Betreiber diese nicht akzeptieren würde – jedenfalls in dem oben genannten Fall - und diese dann als normale Kündigung gilt und das Arbeitsverhältnis damit beendet wird.

Das allgemeine Arbeitsrecht führt also im Zweifel zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt.

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