Kann eine Betriebsanweisung gemäß BioStoffV digital bereitgestellt werden?

Dr. Alexander Heinick

Arbeitgeber müssen eine Betriebsanweisung erstellen, aber muss diese grundsätzlich immer in Papierform vorliegen?

Laut § 14 BioStoffV „Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten“ hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbereichs- und biostoffbezogen zu erstellen. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt werden. Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen und muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst sein. Sie dient zudem als Unterweisungsgrundlage. Aber, muss die Langform der Betriebsanweisung grundsätzlich immer ausgedruckt und in einem Aktenordner abgeheftet in einem Büro oder sogar im Labor selbst ausliegen oder ist es auch möglich, die Betriebsanweisung digital vorzuhalten?

In der TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien“ und der Biostoffverordnung selbst ist zum Thema „digitale Betriebsanweisung“ nichts zu finden. Um diese Fragen zu beantworten, kann man jedoch ergänzend die Information 213-016 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) „Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung“ heranziehen. In dieser steht, dass, falls durch Arbeitgeber eine elektronische (digitale) Form der Dokumentation genutzt wird, sicherzustellen ist, dass die Dokumente jederzeit verfügbar und gegen unautorisierte Veränderungen** geschützt sind. Dies würde also bedeuten, dass eine Betriebsanweisung z.B. auch digital auf dem internen Server abgespeichert werden kann, solange alle Beschäftigten die Möglichkeit haben, von ihren digitalen Zugängen (z.B. Computer, Laptops, Tablets usw.) aus, auf dieses ansonsten gegen Veränderungen geschützte Dokument (s.o.) zuzugreifen. Kann die jederzeitige elektronische (digitale) Verfügbarkeit nicht für alle sichergestellt werden, ist den Beschäftigten (zusätzlich) der Zugang zur Betriebsanweisung in Form der üblichen Dokumentation in Papierform zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Kurz-Betriebsanweisung. Es spricht aber nichts dagegen, wenn zumindest die Kurz-Betriebsanweisung in jedem Labor aushängt.

Somit können Betriebsanweisungen grundsätzlich digital gespeichert und in dieser Form für die Beschäftigten vorgehalten werden, jedoch sollte die Art und Weise des Zugangs immer vorab geklärt werden.

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