Kaugummikauen im Labor – Erlaubt oder Verboten?
Dr. Tino Köster
Wenn auch eindeutig zu beantworten, herrscht vielerorts zunächst Verwirrung.
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„Kaugummikauen im Labor – Erlaubt oder verboten?“ Erst kürzlich stellte ich diese Frage Mitarbeiter*innen und graduierten Studierenden im Rahmen einer Sicherheitsunterweisung für eine gentechnische Anlage. Als Reaktion auf diese Frage herrscht oftmals Uneinigkeit und Zögern: „Sind Kaugummis überhaupt Lebensmittel? Werden Kaugummis gegessen, wenn man sie nur kaut aber nicht schluckt?“ Aber abseits aller komplexen Überlegungen und Herleitungen ist die Eingangsfrage so einfach wie eindeutig zu beantworten: „Verboten!“
Beispielsweise gem. Anlange 2 (zu §14 GenTSV) A. I. b. Nr. 17 dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Kosmetika schon im S 1 Bereich nicht in Arbeitsräumen aufbewahrt werden. Gleiches gilt ebenfalls für Produktionsräume, Gewächshäuser und Tierräume sowie Schleusen ab Sicherheitsstufe 3. Darüber hinaus werden diesbezüglich sowohl in der Biostoffverordnung (BioStoffV) als auch in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) klare Regeln festgelegt. Im Rahmen der allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen ab Schutzstufe 1 (§ 9 BioStoffV) hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen Biostoffe auftreten können, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen; hierzu hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten gesonderte Bereiche einzurichten, die nicht mit persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung betreten werden dürfen. In den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100 wird dies um die Lagerung ergänzt. Beim Umgang mit Gefahrstoffen gilt unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen (§ 8 GefStoffV), dass gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen ist, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Dies wird in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 526 unter Punkt 4.6.2 weiter präzisiert: „In Laboratorien, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, dürfen Nahrungs- und Genussmittel nicht hineingebracht sowie Kosmetika nicht angewandt werden. Für die Aufbewahrung und den Verzehr sind entsprechende Sozialbereiche zur Verfügung zu stellen.“
Wer sich jetzt noch der Diskussion mit spitzfindigen Kaugummiliebhaber*innen stellen möchte, argumentiert, dass Genussmittel im engeren Sinne Nahrungs- bzw. Lebensmittel sind, die nicht primär wegen ihres Nährwertes und zur Sättigung konsumiert werden. Ultima ratio bliebe der nicht ganz ernst gemeinte Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments, nach der die Kaumasse von Kaugummis als Lebensmittelzutat eines Lebensmittels gilt. Kaugummis zählen somit zu den Nahrungs- und Lebensmitteln, die in Laboren nicht zulässig sind.