Keine Akteneinsicht in geheimhaltungsbedürftige Freisetzungsergebnisse

Dr. Petra Kauch

Über einen solchen Fall hatte jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NW, Beschl. v. 02.01.2009 – 13a F 31/07 –) zu entscheiden. Ein Betreiber hatte eine Genehmigung für die Freisetzung von gentechnisch verändertem Weizen an zwei Standorten beantragt und erhalten. Gestützt auf einen allgemeinen Umweltinformationsanspruch begehrte der Kläger Auskunft darüber, welches Gen verwendet worden sei, um die erwünschte höhere Toleranz von Weizen gegenüber Fusariumarten zu erlangen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hatte ihm die Verwaltungsvorgänge mit Ausnahme von 9 Seiten zur Verfügung gestellt, die vertrauliche Daten enthielten. Es berief sich auf § 17a Abs. 1 GenTG.
Die Verweigerung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt für rechtmäßig gehalten. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stellten alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge dar, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse habe. Betriebsgeheimnisse umfassten im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Um solche Angaben habe es sich bei den Angaben über die gentechnischen Veränderungen, insbesondere über die Herkunft jedes Fragments der für die Insertion vorgesehen Region gehandelt. Klargestellt hat das Gericht in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Risikobewertung nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele.

Diese Veröffentlichung finden Sie auch auf der Website der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kauch.

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