Keine nachträglichen Änderungen auf Formblatt Z

Dr. Petra Kauch

Werden bei gentechnischen Arbeiten nachträgliche Änderungen der einmal erfolgten Eintragungen im Formblatt Z erforderlich, so sind diese entsprechend kenntlich zu machen.

Dazu ist zunächst in § 3 Abs. 1 GenTAufzV bestimmt, dass Aufzeichnungen weder durch Streichung noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden dürfen. Es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie in der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. Dies bedeutet, dass die Aufzeichnungen nicht nachträglich geändert werden können. Sollte bei der ursprünglichen Eintragung ein Fehler unterlaufen sein, so muss die ursprüngliche Eintragung gestrichen werden und alsdann die Neueintragung erfolgen. Diese Veränderung ist mit einem Kürzel des Bearbeitenden und einem Datum zu versehen, damit nachvollzogen werden kann, wer die Veränderungen vorgenommen hat. Beim Streichen des alten Eintrags ist darauf zu achten, dass der ursprüngliche Eintrag dadurch nicht unleserlich wird. Neben dieser gesetzlichen Pflicht in § 3 Abs. 1 GenTAufzV ist sicherlich auch noch zu berücksichtigen, dass ein einmal vom Betreiber, Projektleiter oder einer von diesem bestimmten Person abgezeichnetes, mit Eintragungen versehenes Formblatt Z, eine Urkunde darstellt, die später nicht verändert werden darf, soll dies nicht gleichzeitig Straftatbestände der Urkundenfälschung (§§ 267 ff. StGB) erfüllen.

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