Kennzeichnung selbsthergestellter Stoffe und Gemische im Labor

Dr. Tino Köster

Die einheitliche und vollständige Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist sowohl rechtlich vorgeschrieben als aus praktisch unverzichtbar.

Die korrekte Beschriftung von selbsthergestellten Stoffen und Gemischen ist ein zentrales Element der Arbeitssicherheit und Qualitätssicherung in molekularbiologischen Laboren. Sie verhindert Verwechslungen, ermöglicht eine Rückverfolgbarkeit und stellt sicher, dass Gefahren für Personal und Umwelt minimiert werden. Die Anforderungen zur korrekten Beschriftung von z.B. Lösungen und Puffern sowie anderen Stoffgemischen im Labor ergeben sich aus verschiedenen Regelwerken. Gem. § 8 GefStoffV müssen alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sein und gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sein, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthalten. Vorzugsweise ist eine Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Verpackung und Etikettierung von chemischen Stoffen und ihren Gemischen zu wählen. Demnach sollten selbst hergestellte Stoffe und Gemische mit der Bezeichnung des Inhalts, der Konzentration oder dem Mischungsverhältnis, dem Herstellungsdatum und ggf. dem Verfallsdatum, dem Namen bzw. den Initialen des Herstellers und den notwendigen Gefahrenpiktogrammen sowie den H- und P-Sätzen beschriftet werden. Bei Gefahrstoffen muss die vollständige chemische Bezeichnung ausgeschrieben werden, um Verwechslungen zu vermeiden und die Gefährdung eindeutig erkennbar zu machen. Weitere Anforderungen werden in Kapitel 4.3 der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 201 konkretisiert. Demnach kann nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung eine vereinfachte Kennzeichnung für unbedenkliche Stoffe und Gemische (z.B. eindeutige Abkürzungen) angewendet werden. Diese beinhaltet jedoch mindestens die Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemisches sowie ausgewählte Gefahrenpiktogramm(e) unter Berücksichtigung der Art der Gefahr. Bei Kleinstgebinden (z.B. Eppis oder Ampullen), an denen das Anbringen der Gefahrenpiktogramme aus Platzgründen nicht möglich ist, reicht die Angabe des Stoffnamens oder einer betriebsinternen Probenbezeichnung aus, wenn diese eindeutig ist.

Tipp: Eine tabellarische Übersicht über die notwendigen Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung bei Tätigkeiten finden Sie in Tabelle 1 des Kapitels 4.3 der TRGS 201.

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