Konflikte zwischen PL und BBS? Einen Fall regelt § 19 Abs. 4 GenTSV!

Dr. Petra Kauch

Das Verhältnis zwischen dem Projektleiter (PL) und dem Beauftragten für die biologische Sicherheit (BBS) ist nicht immer nur harmonisch, so dass man im Zweifel die Regelung des § 19 Abs. 4 GenTSV kennen sollte.

Bereits im Jahre 1990 hat der Gesetzgeber es für möglich gehalten, dass auch ein Konflikt zwischen dem PL und dem BBS entstehen kann. Der PL ist derjenige, der in der Anlage die Verantwortung für die gentechnischen Arbeiten trägt (§ 3 Nr. 8 GenTG). Der BBS hat die Erfüllung dieser Aufgaben zu überprüfen und den Betreiber zu beraten (§ 3 Nr. 9 GenTG). Bereits diese Aufgabenzuweisung trägt den Konfliktfall latent in sich. Mit der Regelung des § 19 Abs. 4 GenTSV ist zumindest für einen Konfliktfall geregelt, dass der BBS von der Geschäftsführung/entscheidenden Dienststelle gehört werden muss. Danach hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass der BBS seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar „der entscheidenden Stelle“ vortragen kann, wenn er sich mit dem PL nicht einigen konnte und der BBS wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Klargestellt sei, dass es sich bei der entscheidenden Stelle nicht um die Überwachungs- oder Zulassungsbehörde handelt. Gemeint ist vielmehr, dass der BBS den Konflikt und die mögliche Lösung in der Organisation des Betreibers der für die Entscheidung zuständigen Stellen vortragen können muss. Wer dies im Einzelnen in einem Unternehmen/Forschungseinrichtung ist, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Denkbar ist, dass der PL und der BBS über eine Frage der technischen Ausstattung oder der persönlichen Schutzausrüstung in den Streit geraten sind. Dafür sieht die Vorschrift vor, dass der BBS dann seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann. Im System des Betreibers soll damit sichergestellt sein, dass die Vorschläge oder Bedenken des BBS betriebsinternen auch von denjenigen gehört werden müssen, die letztlich über die Frage, hier: die Anschaffung von Sachmitteln, zu entscheiden haben. Dies ergibt sich aus dem sachlichen Zusammenhang zu § 19 Abs. 3 GenTSV, wonach der Betreiber vor der Beschaffung von Einrichtungen und Betriebsmitteln eine Stellungnahme des BBS einzuholen, zu berücksichtigen und derjenigen Stelle vorzulegen hat, die über die Beschaffung entscheidet.

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