Können Augenspülpackungen fest installierte Augennotduschen ersetzen?
Dr. Tino Köster
Die Verwendung von Augenspülpackungen ist unter klar definierten Bedingungen möglich.
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Augennotduschen gehören neben Körpernotduschen zu den wesentlichen Sicherheitseinrichtungen eines Labors. Die Gefahr der Verkeimung des Wassers in den Zuführungsleitungen ist in diesem Zusammenhang ein oft diskutiertes Problem. Aber sind Augenspülpackungen bzw. -flaschen eine Alternative zur fest installierten Augennotdusche? Die Rahmenbedingungen für die Installation von Augennotduschen werden durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 526 und durch die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 213-850) gesetzt. Demnach müssen in Laboratorien mit Wasser von Trinkwasserqualität gespeiste und von jedem Arbeitsplatz unverzüglich erreichbare Augennotduschen installiert sein. An jeder Augennotdusche müssen bei Gebrauch mindestens 6 Liter Wasser pro Minute austreten und die Augen im Notfall für etwa 10 Minuten gespült werden. Augenspülpackungen mit steriler Flüssigkeit nach DIN EN 15145-4 sind nur zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht. Weiter präzisiert werden die Anforderungen an Augenspülpackungen durch die Leitlinie „Anforderungen an Spülflüssigkeiten zur Ersten Hilfe“ der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie (BG RCI). Steht im Fall eines Notfalls und der Verwendung einer Augenspülpackung nicht innerhalb von 5 bis 10 Sekunden eine fest installierte Augennotdusche zur Verfügung, müssen weitere Spülpackungen unmittelbar bereitstehen, da die Spülung nicht unterbrochen werden darf. Durchschnittlich sind für eine ausreichende Spülung etwa 5 bis 10 Liter notwendig. Dementsprechend muss eine ausreichende Anzahl an Spülpackungen vorgehalten werden. Diese sollten staubgeschützt und leicht erreichbar untergebracht werden. Theoretisch können Augenspülpackungen auch als wiederbefüllbare Duschen ausgeführt werden. Hierbei muss jedoch dafür gesorgt werden, dass die Wiederbefüllung nur durch den Hersteller oder autorisierte Stellen möglich ist (DIN EN 15154-4:2009-07). Der Verwendung von Augenspülpackungen ist also ein enger Rahmen gesetzt und ein Austausch anstelle einer fest installierten Augennotdusche nicht vorgesehen.
Doch welche Gefahr geht tatsächlich von Augennotduschen aus? Dieser Frage werden wir uns im nächsten AGCT-Gentechnik.report widmen.