Können einzelne sicherheitsrelevante Geräte noch als gentechnische Anlagen gelten?
Dr. Petra Kauch
In der Vergangenheit hat es immer Laborgefrierschränke (-80°) oder einzelne Tierbehausungen gegeben, die isoliert als gentechnische Anlage zugelassen waren. Ob dies auch nach Änderung der GenTSV noch möglich ist, gilt ist fraglich.
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Wollte man in der Vergangenheit nicht einen ganzen Raum als gentechnische Anlage zulassen, bestand aufgrund der Formulierung in der GenTSV durchaus die Möglichkeit, Bereiche eines Großraumlabors, einzelne sicherheitsrelevante Gerätschaften, wie etwa Laborgefrierschränke (-80°) oder einzelne Tierbehausungen, isoliert als gentechnische Anlage auszuweisen und entsprechend zu kennzeichnen. Davon ist in den Laboren auch zahlreich Gebrauch gemacht worden. So befand sich in manchem Keller ein Laborgefrierschrank mit dem Biohazard-Zeichen und der Kennzeichnung „gentechnische Anlage S1 oder S2“. Hintergrund war, dass nach der alten GenTSV gentechnische Arbeiten auch „in abgegrenzten Bereichen“ durchgeführt werden konnten (A. Nr. 1 Anhang III I. zur GenTSV a.F. für den Laborbereich). Insbesondere für die Lagerung von GVO ist daraus gefolgert worden, dass ein solcher abgegrenzter Bereich eben auch ein Laborgefrierschrank, der in einem Keller oder einem Flur gestanden hat, sein konnte. Der Transport aus dem Labor zum Gefrierschrank galt dann gleichzeitig als innerbetrieblicher Transport und war als weitere gentechnische Arbeit damit unproblematisch möglich. Mit der Änderung der GenTSV zum 01.03.2021 ist diese weit reichende Formulierung geändert worden. Nach der jetzigen Fassung sollen Arbeiten „in abgegrenzten und ausreichend großen Räumen“ durchgeführt werden. Der Begriff der Bereiche ist mithin weggefallen. Dementsprechend dürfte für Neuanlagen jedenfalls gelten, dass eine gentechnische Anlage nicht mehr nur durch ein technisches Gerät, das nicht gleichzeitig ein Raum bildet, beschrieben werden kann. Auch Altanlagen werden sich an diese umweltrechtlichen Vorgaben anpassen müssen, wobei hier sicherlich auch längere Übergangsfristen gewährt werden müssen. Im Einzelfall sollten die Verantwortlichen umgehend prüfen, ob der Raum, in dem sich ein Laborgefrierschrank oder ein Tierkäfig befindet, insgesamt als gentechnische Anlage angezeigt/angemeldet werden kann. Dies dürfte auch für Laborbereiche in einem Großraumlabor gelten, in dem nur ein Teil als gentechnische Anlage genutzt wird. In einigen Fällen werden wegen der baulichen Gegebenheiten im Hinblick auf Boden, Wände und Türen sicherlich Schwierigkeiten zu erwarten sein.