Können weitere S1 Arbeiten in einer S1 Anlage Mitteilungspflichten auslösen?

Dr. Petra Kauch

§ 21 Abs. 3 GenTG sieht für den Betreiber eine Mitteilungspflicht für Vorkommnisse vor, die nicht dem erwarteten Verlauf versprechen.

Neben den Zulassungspflichten ist in § 21 Abs. 3 GenTG für den Betreiber eine Mitteilungspflicht vorgesehen. Mitteilungspflichten können dabei formlos erfüllt werden, da die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft-Gentechnik (LAG-Gentechnik) dafür keine Formblätter vorgesehen hat. Danach hat der Betreiber der für die Anzeige, die Anmeldung, die Genehmigungserteilung und der für die Überwachung zuständigen Behörde unverzüglich jedes Vorkommnis mitzuteilen, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung oder des Inverkehrbringens entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter, also Mensch und Umwelt, besteht. Dabei sind alle für die Sicherheitsbewertung notwendigen Informationen sowie geplante oder getroffene Notfallmaßnahmen mitzuteilen. Die Pflicht als solche suggeriert dabei einen hohen Stellenwert deshalb, weil von geplanten und getroffenen Notfallmaßnahmen die Rede ist, der Betreiber ihr unverzüglich nachzukommen hat und Adressat der Mitteilung sowohl die für die Überwachung als auch für die Genehmigung zuständige Behörde ist. Aber wie wahrscheinlich ist ein entsprechendes Vorkommnis in einer S1 Anlage? Es müsste sich dabei um ein Vorkommnis handeln, bei dem – gemeint ist wohl – die geplante Arbeit nicht dem erwarteten Verlauf entspricht. Dies ist selbstverständlich auch bei einer S1 Arbeit denkbar. Allerdings dürfte es bei Arbeiten, die dann nach wie vor eine S1 Arbeit bleiben, an der zweiten Voraussetzung fehlen, nämlich, dass bei dem tatsächlichen Verlauf eingetretenen Verlauf der Verdacht einer Gefährdung von Mensch und Umwelt besteht. Denn nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 GenTG ist eine S1 Arbeit gerade dadurch gekennzeichnet, dass keine Gefahr für Mensch und Umwelt besteht. Insofern fallen S1 Arbeiten selbst dann nicht unter § 21 Abs. 3 GenTG, wenn sich ihr geplanter Verlauf ändert, sie nach ordnungsgemäß überprüfter Risikobewertung die Sicherheitsstufe aber nicht verlassen. Für eine S1 Arbeit, die auch bei einem veränderten Verlauf S1 Arbeit bleibt, sind damit die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es werden dafür für den Betreiber keine Mitteilungspflichten ausgelöst. Sollte die Risikobewertung bei dem eingetretenen Verlauf der S 1 Arbeit den Verdacht ergeben, dass die Arbeit höher bewertet werden muss, läge ohnedies eine weitere gentechnische S2 Arbeit vor, die nach § 9 Abs. 2 GenTG bei einer vorhandenen S2 Anlage als weitere Arbeit angezeigt werden müsste. Wäre eine S2 Anlage nicht vorhanden, wäre eine solche zunächst anzumelden und die Organismen wären zuvor unverzüglich zu vernichten. In beiden Fällen wäre damit aber ein förmliches Zulassungsverfahren erforderlich, so dass man mit einer reinen Mitteilung ohnedies nicht auskommen würde.

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report