Kostentragungspflicht für die regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen nach § 28 Abs. 3 GenTSV?
Dr. Petra Kauch
Welch ein Paukenschlag für die Projektleiter durch die Änderung der GenTSV 2019. Alle fünf Jahre werden die Kosten für die regelmäßige Fortbildung fällig!
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Aus der Regelung in § 28 Abs. 3 GenTSV ergibt sich nicht nur die 5-jährige Fortbildungspflicht für Projektleiter. Es wird in Zukunft auch mit der Frage umzugehen sein, wen die Kostenpflicht für die Fortbildungsveranstaltungen trifft. Ein solcher Fortbildungskurs kostet beim TÜV immerhin ca. 970 € (zzgl. USt.) pro Person. Dies ist gemessen an dem Fünf-Jahresrhythmus eine beträchtliche Summe für den Projektleiter, wenn dieser die eigene Fortbildung bezahlen muss. Für gesetzlich verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen – insbesondere der nach § 28 Abs. 3 GenTSV – ergibt sich aus der Neufassung der GenTSV (2019) nach § 32 Abs. 2 GenTSV lediglich eine Kostenerstattungspflicht des Betreibers für den BBS, nicht auch für den Projektleiter. Gerade die umfassende Neuregelung in § 28 GenTSV trifft zur Kostenübernahme für Fortbildungen des Projektleiters keine Aussage. Aus den Gesetzesbegründungen zur neuen GenTSV und zum GenTG lassen sich dazu ebenfalls keine Aussagen entnehmen. Auch aus den für die Neuregelung der Fortbildungspflicht herangezogenen Regelungen des Strahlenschutzgesetzes sowie der Strahlenschutzverordnung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Die mit der GenTSV vergleichbare Regelung des § 55 Abs. 4 BImSchG i.V.m. § 9 5. BImSchV im Bundes-Immissionsschutzrecht enthält zwar eine konkretere Regelung über die Ermöglichung einer Teilnahme des Immissionsschutzbeauftragten an Schulungen als Pflicht des Betreibers einer immissionsschutzrechtlichen Anlage: Die Regelung ist aber eher mit § 32 Abs. 1 und 2 GenTSV, d.h. der Regelung für den BBS, vergleichbar, sodass sich auch daraus keine konkrete Kostenübernahmeverpflichtung des Betreibers gegenüber dem Projektleiter herleiten lässt. Die Stellung des Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragten in einer immissionsrechtlichen Anlage entspricht der des BBS einer gentechnischen Anlage. Einer entsprechenden Anwendung des § 32 Abs. 2 GenTSV auf den Projektleiter dürfte der klare Wortlaut entgegenstehen. Mangels Regelung in öffentlich-rechtlichen Spezialgesetzen könnte sich eine Kostenübernahmeverpflichtung des Betreibers gegenüber dem Projektleiter allein aus dem privatrechtlichen Arbeitsvertrag nach § 611a Abs. 1 BGB (§ 27 GenTSV) ergeben, wenn eine solche zwischen Betreiber und Projektleiter vereinbart worden ist. Dies ist insgesamt deshalb bedenklich, weil die übrigen Vorschriften des GenTG und der GenTSV den Betreiber verpflichten, sachverständiges Personal zu bestellen, will er eine gentechnische Anlage betreiben: So ist der Betreiber einer gentechnischen Anlage verpflichtet, sachverständiges Personal, das heißt Projektleiter und BBS für seine Anlage zu bestellen (§ 6 Abs. 4 GenTG). Dabei handelt es sich um eine der vier gesetzlichen Betreiberpflichten. Für die Genehmigung einer gentechnischen Anlage muss zudem nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GenTG gewährleistet werden, dass der Projektleiter oder der BBS die für ihre Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GenTG ist Zulassungsvoraussetzung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage und die Durchführung gentechnischer Arbeiten. Aus diesen im engen Zusammenhang stehenden konkreten Betreiberpflichten ergibt sich, dass der Betreiber verpflichtet ist, nur sachverständiges Personal in seiner Anlage einzusetzen. Auch wenn eine ausdrückliche Regelung zur Kostenübernahme fehlt, lässt sich daraus ableiten, dass es nicht nur ein betriebliches Interesse des Betreibers ist, den Projektleiter sachverständig zu halten. Vielmehr ist es die gesetzliche Pflicht des Betreibers. Dieser – und nicht der Projektleiter – muss künftig die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachweisen (§ 28 Abs. 3 S. 4 GenTSV (2019)). Handelt es sich aber bei dem Nachweis der Sachkunde des Projektleiters um eine gesetzliche Pflicht des Betreibers, so geht damit auch die Kostentragungspflicht für die 5-jährige Fortbildungsveranstaltung einher. Denn der Betreiber würde bei mangelnder Fortbildung aller seiner Mitarbeiter (BBS und Projektleiter) eine Stilllegung der Anlage sowie eine Ordnungswidrigkeit in Kauf nehmen und damit den Fortbestand der gentechnischen Anlage und die Fortführung der gentechnischen Arbeit gefährden. Insoweit gilt gerade in Bezug auf die Betreiberpflichten des GenTG für die gesetzlich verbindliche Fortbildungspflicht nach § 28 Abs. 3 GenTSV im Wege eines Erst-Recht-Schlusses, dass der Betreiber verpflichtet ist, die Kosten der regelmäßigen Fortbildung zu übernehmen. Dieses Ergebnis lässt sich auch im Hinblick auf die Pflicht zur Tragung von Kitteln verifizieren. Auch hier zählt es zu den gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb einer gentechnischen Anlage, dass Mitarbeiter im Labor Kittel tragen müssen. Zwar werden die Kittel von den Mitarbeitern getragen, die Pflicht zur Ausstattung der Labore mit Kitteln und deren regelmäßigen Pflege sind aber unstreitig Betreiberpflichten, sodass der Betreiber die Kosten dafür bereitzustellen hat. Auch daraus lässt sich schlussfolgern, dass die gesetzlich angeordnete Fortbildungspflicht für den Projektleiter nicht nur im Interesse des Betreibers als möglicher Arbeitgeber ist, sondern zu dessen gesetzlichen Pflichten zählt. Bis diese Erkenntnis sich allerdings in der Praxis durchgesetzt hat, dürfte es ein langer Weg sein. Deshalb gilt schlussendlich: Solange die Kostenübernahme weder gesetzlich noch durch die Gerichte abschließend geklärt ist, ist dem Projektleiter aus arbeitsrechtlicher Sicht zu empfehlen, eine Zusatzvereinbarung über die Kostenübernahme durch den Betreiber in den jeweiligen Arbeitsvertrag als verbindliche Regelung zu integrieren. Projektleiter, die derzeit in ein Anstellungsverhältnis in einer gentechnischen Anlage eintreten, sollten die Kostenübernahmeregelung direkt im neuen Arbeitsvertrag vereinbaren. Projektleiter, die sich derzeit bereits in einem Anstellungsverhältnis befinden, sollten auf einen Zusatz zu dem bestehenden Arbeitsvertrag drängen. Nur bei schriftlicher Fixierung ist der Projektleiter für zukünftige Fortbildungsveranstaltungen derzeit auf der sicheren Seite.