Kunststoffrecycling aus Gentechniklaborbereichen (Teil 1-S1)
Dr. Christian Klein
Recycling von im Genlabor anfallenden Einwegkunststoffen ist möglich, aber an die Maßgaben der Gentechnik Sicherheitsverordnung (GenTSV) geknüpft.
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Nachhaltige Wissenschaft wird im Kontext aktueller gesellschaftlicher Debatten um ein klimaneutrales Leben zunehmend thematisiert werden. Die in Gentechniklaboren seit den Ursprüngen der Gentechnik in den 1970/80´er Jahren erheblich zunehmenden Mengen an Einwegkunststoffen, sollten dabei in die Klimaschutzdiskussion mit einbezogen werden.
Neben der Einwegkunststoffvermeidung, als erste Maßgabe, wäre die Überlegung eines möglichst sortenreinen Recyclings von Kunststoffen ein wichtiger Ansatz zu mehr Klimaneutralität im gentechnischen Forschungslabor. Und gem. § 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) besteht sogar de jure eine vorgegebene Hierarchie bei der Vermeidung von Abfällen und der Abfallbewirtschaftung. Zudem besteht die Pflicht, Abfälle getrennt zu behandeln (§ 9 KrWG).
Doch auch im Abfallrecht werden Ausnahmen von diesen Grundpflichten eingeräumt. Denn eine separate Sammlung von Abfällen ist nach § 9 (3) KrWG u.a. nicht erforderlich, wenn „die getrennte Sammlung der Abfälle unter Berücksichtigung der von ihrer Bewirtschaftung ausgehenden Umweltauswirkungen den Schutz von Mensch und Umwelt nicht am besten gewährleistet“.
An dem Punkt kommen u.a. auch die Maßgaben der GenTSV zum Tragen. Denn Abfälle, die mit gentechnischen Organismen (GVO) behaftet sind oder sein könnten, sind durch Autoklavieren zu inaktivieren, bevor sie entsorgt werden (§ 25 GenTSV). Aber, auch hier gibt es Ausnahmen, denn gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 GenTSV kann fester Abfall aus S1 Anlagen ohne besondere Vorbehandlung entsorgt werden, wenn der Abfall nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten angefallen und nicht potentiell mit GVO behaftet ist. Nur genau den letzten Teil –nämlich die „Nicht-Kontamination“ sicherzustellen, ist die Krux, insbesondere dann, wenn die Arbeiten unter mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken (MSW) durchgeführt werden. Die meisten Arbeiten mit GVO im S1 Labor erfolgen ja unter einer MSW, da bspw. beim Pipettieren von Nährmedien oder Waschpuffern potentiell kontaminierende Aerosole entstehen oder aber die Biostoffe im Experiment vor Kontaminationen aus der Umwelt geschützt werden sollen. Doch auch wenn ausschließlich der Kontaminationsschutz im Vordergrund stünde, kann bei Arbeiten in der MSW eine unbeabsichtigte Übertragung der GVO auf Einwegkunststoffbehältnisse nicht ausgeschlossen werden. Um dies sicher zu vermeiden, müssten die Arbeitsweisen in höchstem Maße standardisiert sein und zudem engmaschig kontrolliert werden. Im Prinzip entspräche das den Vorgaben von Good Manufactoring Practise (GMP) Produktionsanlagen. In Forschungseinrichtungen ist aber ein so aufwendiges Verfahren organisatorisch und monetär kaum umsetzbar.
Fazit: Das möglichst sortenreine Recycling von Kunststoffabfällen aus dem S1 Labor ist nach der Vermeidung ebensolcher Materialien eine wichtige Maßgabe um klimaneutrale(re) Forschung zu etablieren. Doch deren „Nicht-Kontamination“ sicherzustellen, ist die Kernherausforderung, um den Anforderungen der GenTSV an die Entsorgung von Abfällen zu entsprechen.