Kunststoffrecycling aus S2 Gentechniklaboren? (Teil 3)
Dr. Christian Klein
Gelten die Ausnahmen für die Abfallautoklavierung von Abfällen der GenTSV auch für gentechnische S2 Anlagen?
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Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) lässt unter bestimmten Voraussetzungen zu, dass Kunststoffabfälle aus gentechnischen S1-Anlagen ohne besondere Vorbehandlung entsorgt werden. Die zugrunde liegenden Aspekte wurden bereits im Januar/Februar des AGCT-Gentechnik.reports [link einsetzten] ausgeführt. Doch wie verhält es sich dabei mit Abfällen aus gentechnischen S2-Anlagen? Das Gentechnikrecht basiert auf dem Paradigma, dass Schäden durch gentechnische Organismen in Bezug auf den Schadensumfang und Eintrittswahrscheinlichkeit auf ein Minimum zu reduzieren sind. Potentielle Schäden und Schadensfolgen sind aber vor allem dann schwer prognostizierbar, wenn GVO die gentechnische Anlage verlassen würden. Der große „Cut“ in der Bewertung möglicher Schäden auch in Bezug auf die Abfallvorbehandlung liegt daher zwischen den Sicherheitsstufen S1 (kein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt) und S2 (geringes Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt). In § 24 GenTSV sind Ausnahmen für die generell vorgeschriebene Abfallvorbehandlung daher vor allem für in S1-Anlagen ausgeführt. Aber auch in der S2-EDGE Zellkultur fällt Kunststoffabfall wie Medienbehältnisse und ready to use Pufferlösungsflaschen vornehmlich in unmittelbaren Zusammenhang mit den gentechnischen Arbeiten an. Denn unter der Sicherheitswerkbank wird offen mit S2-GVO gearbeitet, auch und gerade, weil eine potentielle Gefahr der Kontamination besteht. Eine Bezugnahme auf eine Ausnahme zur Vorbehandlung des Abfalls gem. § 24 S. 2 GenTSV -“kein unmittelbarer Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten“- kommt somit nicht in Frage. Zwar benennt § 24 S. 3 GenTSV weitere Ausnahmen. Aber diese gelten explizit nur für Abfall aus Anlagen der Sicherheitsstufe 1. Somit muss gem. § 23 GenTSV gelten: „Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Abwasser sowie flüssiger und fester Abfall aus Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2 … durchgeführt werden, so vorbehandelt werden, dass die darin enthaltenen gentechnisch veränderten Organismen so weit inaktiviert werden, dass Gefahren ... für Mensch und Umwelt …nicht zu erwarten sind“. Definitionsgemäß kann das für Kunststoffe aus S2 Arbeitsbereichen nur mit vorheriger Inaktivierung geltend gemacht werden. Und das in der GenTSV als Mittel der Wahl genannte Verfahren dazu ist die Autoklavierung.
Fazit: Abfallvorbehandlung durch Autoklavierung ist ab S2 die Regel. Eine Wiederverwertung von Kunststoffen aus S2-Anlagen und gentechnischen Anlagen noch höherer Sicherheitsstufe ist aber dennoch möglich. Aber erst nach der Autoklavierung. Dazu aber müssten Kunststoffe möglichst sortenrein gesammelt, autoklaviert und erst dann dem Recycling zugeführt werden. Das bedingt allerdings auch, dass die organisatorischen Gegebenheiten innerhalb der S2-EDGE Anlage geschaffen werden müssten: Also der Platz zur sortenreinen Trennung vorhanden ist sowie die entsprechende Instruktion der diese Arbeiten ausführenden Personen. Ob der diesbezügliche Aufwand allerdings lohnt, hängt nicht zuletzt vom Umfang der anfallenden Kunststoff-Fraktionen und der energetischen Hochwertigkeit des Recyclingprozesses ab.