Lagerung und Zugangsregelungen von Organismen mit doppeltem Verwendungszweck
Dr. Annabel Höpfner
Bei Verwendung von Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie GMO (ab S2), die einen doppelten Verwendungszweck haben, müssen diese unter Verschluss gelagert und der Arbeitsbereich durch einen kontrollierten Zugang von anderen Bereichen abgetrennt sein.
Share
Wer im Schutzstufenbereich 2 arbeitet, weiß, dass Biostoffe der Risikogruppe 2 in dicht verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden müssen (TRBA 100, Abs. 5.3, Satz 12 / BioStoffV, Anhang II). Wichtig ist, darauf zu achten, dass bei Verwendung von Organismen mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual Use Organismen) erhöhte Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssen, um das Entwenden dieser Organismen zu verhindern. Werden Tätigkeiten mit entsprechend gelisteten Organismen durchgeführt, so sind diese Organismen unter Verschluss zu halten, auch wenn es sich um Risikogruppe 2-Organismen handelt. Entsprechendes besteht auch in gewissem Maße für gentechnisch veränderte Organsimen, deren Ursprungsorganismen unter diese Verordnung fallen. Außerdem gilt grundsätzlich, dass in einen Bereich der Schutzstufe 2 die Zahl der Zugangsberechtigten auf ein Mindestmaß reduziert wird und der Zugang nur mit Erlaubnis des Verantwortlichen erfolgt. Als verschärfte Sicherheitsmaßnahme bei Arbeitsbereichen mit Tätigkeiten unter Verwendung von Organismen mit doppeltem Verwendungszweck gilt aber auch schon bei einem Arbeitsbereich der Schutzstufe 2 eine kontrollierte Zugangsregelung (z.B. durch eine elektronische Zugangskontrolle) (TRBA 100, Abs. 5.3, Satz 11 / BioStoffV, Anhang II). Eine Übersicht über die gelisteten Organismen sowie die entsprechenden gentechnischen Veränderungen, die hier mit in Betracht gezogen werden, findet sich in der Verordnung (EU Nr. 388/2012) des Europäischen Parlaments und des Rates (Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, 1C351 Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“ und 1C353 Genetische Elemente und gentechnisch modifizierte Organismen). Es ist also in jedem Fall notwendig, anhand der angeführten Verordnung die verwendeten Biostoffe ab Risikogruppe 2 sowie die daraus resultierenden gentechnisch veränderten Organismen auf den Aspekt des doppelten Verwendungszwecks zu überprüfen und dann ggf. die entsprechenden Schutzmaßnahmen in Bezug auf Zugangsregelungen und Lagerort umzusetzen.