Leiter des Versuchsvorhabens: Frage aus Kurs zu Tierhaltungsanlagen

Dr. Petra Kauch

Tierversuchsleiter: Frage aus AGCT Refreshingkurs zu Tierhaltungsanlagen

Auf den ersten Blick ist deshalb unklar, wer durch die insgesamt 21 Tatbestände tatsächlich sanktioniert wird. Insbesondere Leiter des Versuchsvorhabens sind in zurückliegender Zeit in das Visier der für die Gestattung und Kontrolle von Tierversuchsvorhaben zuständigen Behörden geraten. Unter diesem Aspekt lohnt ein Blick darauf, welcher Tatbestand sich denn insgesamt an Leiter des Versuchsvorhabens richten kann: Insoweit richten sich zunächst die

  • Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern und ihre Verwendung in Tierversuchen (§ 1 TierSchVersV) dazu. Ferner hat er die
  • Anforderungen an die Sachkunde zu überprüfen (§ 3 TierSchVersV). Hinzu kommt, dass er
  • die Aufzeichnungen zu Tierversuchen zu unterschreiben hat (§ 29 Abs. 2 S. 1TierSchVersV).
  • Die Pflichten des Leiters des Versuchsvorhabens sind – wie im Gentechnikrecht in § 27 GenTSV – ausdrücklich dabei in § 30 TierSchVersV geregelt. Dort ist insbesondere auf die § 15-25 und 27-29 TierSchVersV verwiesen.

Es bleibt festzuhalten, dass weder §§ 1 oder 3 noch 29 TierSchVersV bußgeldbewehrt sind. Diesbezügliche Bußgeldtatbestände enthält die TierSchVersV nicht. Lediglich über § 30 TierSchVersV beziehen sich die Ordnungswidrigkeiten auf

  1. die Durchführung von Tierversuchen in den in § 1 Abs. 1 TierSchVersV beschriebenen Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie unter den dortigen Bedingungen
  2. die Narkose
  3. das Führen und Unterschreiben der Aufzeichnungen

Diese Pflichten wiederum sind tätigkeitsbezogen gerichtet auf das Halten der Tiere und die Durchführung der Tierversuche, nicht aber bezogen auf den Betrieb der gesamten Anlage. Vor diesem Hintergrund hat der Leiter des Versuchsvorhabens für die meisten in § 44 TierSchVersV aufgeführten Bußgeldtatbestände nicht einzustehen.

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