Macht das Nagoya Protokoll Arbeit für Labore und Produktionsbereiche?
Dr. Petra Kauch
Antwort: ganz klar ja!
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Das Nagoya Protokoll, seine EU-rechtlichen Umsetzungsverordnungen einschließlich der deutschen Durchführungsverordnung sind bislang in forschenden Laboren und Produktionsbereichen wenig beachtet. Dies allerdings völlig zu Unrecht:
Für Nutzer von genetischen Ressourcen, wobei es sich bei beiden Begriffen um sehr weite Begriffe handelt, haben neben einer allgemeinen Sorgfaltspflicht bezogen auf den Zugang zu genetischen Ressourcen und die der sich aus deren Nutzung ergebenden Vorteilen (Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 511/2014) auch die Pflicht zur Einholung, Aufbewahrung und Weitergabe von Informationen (Art. 4 Abs. 3 VO (EU) Nr. 511/2014). Nur ein Teil der Nutzer, der nämlich auf das Register der Sammlungen der Europäischen Union zurückgreifen kann, ist von der selbstständigen Einholung von Informationen, einem Konformitätszertifikat und der einvernehmlichen Regelung der Bedingungen der Nutzung freigestellt. Alle anderen, die nicht mit dem Register der Sammlung der Europäischen Union arbeiten, haben entsprechende Informationen einzuholen, an nachfolgende Nutzer weiterzugeben und 20 Jahre lang aufzubewahren. Wenn Informationen nicht zu erlangen sind, muss selbstständig eine Zugangsgenehmigung im Ursprungsland oder ein gleichwertiges Dokument und eine einvernehmliche Vereinbarung der festgelegten Bedingungen mit dem Ursprungsland der genetischen Ressourcen vereinbart werden (Art. 4 VO (EU) Nr. 511/2014). Falls Letzteres nicht zu erreichen ist, sind die Nutzungen einzustellen (Art. 4 Abs. 5 VO (EU) Nr. 511/2014). Zur Kontrolle dieser Pflichten sind ansich enge Kontrollpläne seitens der Behörden einzuhalten, was aber in der Praxis möglicherweise so noch nicht durchgeführt wird. Bei Nichteinhaltung der sich aus dem Nagoya Protokoll und den EU-Verordnungen ergebenden Verpflichtungen, sieht die nationale Durchführungsverordnung Bußgelder vor.
Die AGCT versucht in ihrem Workshop Licht in das Dickicht der Pflichten nach dem Nagoya Protokoll zu bringen. Anmeldungen sind auch möglich.