Mitteilungspflichten des Betreibers:

Dr. Petra Kauch

Keine Verwendung für straf- oder bußgeldrechtliche Verfolgung: § 21 Abs. 6 GenTG

Mitteilungspflichten sind an verschiedenen Stellen im Gentechnikrecht zu finden. Sie sollen hier zusammengefasst als Serie dargestellt werden.

Während die Zulassungspflichten des Betreibers (§§ 8 ff. GenTG) in gentechnischen Anlagen weitgehend bekannt sind, trifft dies in gleicher Form nicht für Mitteilungspflichten und Gestattungspflichten zu. Deshalb sollen diese systematisch und zusammengefasst in Form einer Serie dargestellt werden.

[Vorbemerkung: Soweit § 21 Abs. 5a GenTG erneut eine Mitteilungspflicht für Freisetzungen und das Inverkehrbringen regelt, wird diese hier nicht näher betrachtet, da derzeit in Deutschland wegen der opt-out-Regelung und des Moratoriums keine Freisetzungen durchgeführt werden und keine GVO Produkte in den Verkehr gebracht werden. 

Nur der Vollständigkeit halber wird kurz der Inhalt der Regelung wiedergegeben: 

(5a) Erhält der Betreiber neue Informationen über Risiken für die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange, hat er diese, soweit die Freisetzung und das Inverkehrbringen betroffen sind, der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für die übrigen am Inverkehrbringen des Produkts oder am Umgang damit Beteiligten.]

Deshalb heute: § 21 Abs. 6 GenTG: Eine Mitteilung nach den Absätzen 5 und 5a darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden.

Inhalt:
§ 21 Abs. 6 GenTG enthält keine eigene Mitteilungspflicht, sondern ein Verwendungsverbot einer erfolgten Mitteilung zur strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Verfolgung. Auch wird die Mitteilungspflicht des Betreibers nicht generell eingeschränkt unter dem Aspekt, dass er sich ansonsten selbst belasten würde. Vielmehr hat der Betreiber die entsprechenden Mitteilungen zu machen, wird aber über § 21 Abs. 6 GenTG vor einer Verfolgung geschützt.

Entsprechende Vorschriften gibt es auch an anderer Stelle im Gentechnikrecht.

Der dahinterstehende strafrechtliche Gedanke, dass man sich selbst nicht belasten muss und insofern ein Aussageverweigerungsrecht hat, wird hier so nicht umgesetzt. Vielmehr bleibt nach § 21 Abs. 6 DIN TG der Betreiber zur Mitteilung verpflichtet, so dass er die Mitteilung gerade nicht verweigern darf. Allerdings dürfen die Informationen nicht für eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfolgung genutzt werden. Auch hierbleibt der Schutz eingeschränkt, da nach dem Wortlaut eine andersartige negative Verfügung der Behörde, etwa eine Untersagungsverfügung, möglich bleibt.

Wer:
§ 21 Abs. 6 GenTG richtet sich damit nicht – wie die anderen Absätze – an den Betreiber, sondern enthält eine Verpflichtung für die Behörde als Mitteilungsempfänger.

Bezug:
§ 21 Abs. 6 GenTG schränkt die Verwendung der Informationen auch nur für bestimmte Mitteilungspflichten ein. Die Einschränkung bezieht sich nicht auf alle Absätze des § 21 GenTG, sondern nur auf die Abs. 5 und 5a, wobei der Abs. 5a wie oben ausgeführt die Freisetzung und das Inverkehrbringen betrifft. Für den Laborbereich ist die Einschränkung der Verwendung also nur für den Fall ausgeschlossen, dass der Betreiber neue Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt erhält und dies der Behörde unverzüglich mitgeteilt hat (§ 21 Abs. 5 GenTG). Für die im Labor relevanteren Mitteilungspflichten nach 
•    § 21 Abs. 1 GenTG (Personaländerung), 
•    § 21 Abs. 1b GenTG (beabsichtigte Betriebseinstellung), 
•    § 21 Abs. 2 GenTG (Änderung sicherheitsrelevanter Einrichtungen) und 
•    § 21 Abs. 3 GenTG (unerwarteter Verlauf der Arbeit)
gilt die Einschränkung der Verwendung damit nicht. Bei diesen Mitteilungen soll es folglich dabei bleiben, dass aufgrund der erfolgten Mitteilungen strafrechtliche und ordnungsrechtliche Verfolgung des Betreibers (nicht des Projektleiters und des BBS, da diese nicht Norm Adressat der Mitteilung sind) möglich bleiben. Es darf bezweifelt werden, dass dies mit dem allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz, dass jeder das Recht hat, die Aussage zu verweigern, wenn er sich durch seine eigene Aussage strafrechtlich belasten würde (§ 55 StGB), der letztlich auf das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK beruht, vereinbar ist. Sollte also erkennbar sein, dass der Betreiber sich mit einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1-3 GenTG selbst belastet, darf er nach strafrechtlichen Grundsätzen die Aussage verweigern. Dies ist für den Betreiber auch deshalb relevant, weil § 39 Abs. 3 2. Alt. GenTG als Straftatbestand auf § 38 Nr. 9 GenTG als Bußgeldtatbestand verweist, der damit einen Verstoß gegen alle Mitteilungspflichten nicht nur bußgeldrelevant, sondern sogar strafrelevant ansieht, wenn durch den Verstoß gegen die Mitteilungspflicht Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Bestandteile des Naturheilsalz von erheblicher ökologischer Bedeutung gefährdet werden. Hier darf bezweifelt werden, dass durch die oben genannten Mitteilungspflichten, die vom Verwertungsverbot, nicht erfasst werden, überhaupt kausal zu einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer Bedeutung führen können. Die vorgenannten Gefährdungen dürften kausal allenfalls auf den Betrieb einer gentechnischen Anlage, nicht aber kausal auf die Versäumung der Mitteilungspflichten zurückzuführen sein, sodass es in diesen Fällen stets an einem Kausalzusammenhang fehlen dürfte.

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report