Muss jedes Labor ein Biostoffverzeichnis führen?

Dr. Alexander Heinick

Ein Biostoffverzeichnis muss Angaben zur Einstufung der Biostoffe in Risikogruppen enthalten. Wann muss es erstellt werden?

Nach § 7 BioStoffV (Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflichten) hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die Dokumentation umfasst dabei folgende Angaben: die Art der Tätigkeit einschließlich Expositionsbedingungen, das Ergebnis der Substitutionsprüfung, die festgelegten Schutzstufen, die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und eine Begründung, wenn von gegebenen Regeln und Erkenntnissen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) abgewichen wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1-5 BioStoffV).

Als Bestandteil dieser Dokumentation hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe zu erstellen (Biostoffverzeichnis), soweit diese bekannt sind. Dieses Verzeichnis muss Angaben zur Einstufung der Biostoffe in Risikogruppen (RG) nach § 3 BioStoffV und zu ihren sensibilisierenden und toxischen Wirkungen beinhalten. Die Angaben müssen dabei allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretungen zugänglich sein.

Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 hat der Arbeitgeber zusätzlich ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen (§ 7 Abs. 3 BioStoffV).

Auf die Dokumentation der notwendigen Angaben in der Gefährdungsbeurteilung sowie auf das Verzeichnis kann jedoch verzichtet werden, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der RG 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen durchgeführt werden.

Ob ein Biostoffverzeichnis geführt werden muss, hängt also primär davon ab, ob überhaupt mit Biostoffen umgegangen wird. Sofern nicht mit Biostoffen umgegangen wird, braucht natürlich auch kein Verzeichnis geführt werden. Dies trifft jedoch auch zu, wenn ausschließlich Tätigkeiten der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen durchgeführt werden.

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