Muss man PL*in in einer S2-Anlage gewesen sein, um PL*in in einer S3 oder S4-Anlage zu werden?

Dr. Petra Kauch

Die Problematiken um § 28 GenTSV reißen nicht ab: In der Praxis stellt sich die Frage, ob man jemals selbst Projektleiter*in (PL*in) gewesen sein muss, um Projektleiter*in/BBS in einer höherstufigen gentechnischen Anlage werden zu können.

Diese Frage ist nicht ganz leicht zu beantworten, da sich die Anforderungen an die Sachkunde nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 GenTSV mit der Änderung der GenTSV (2019) geändert haben. Dementsprechend wird in der Praxis häufig die Auffassung vertreten, man müsse bereits mindestens über eine 2-jährige Tätigkeit als PL*in im Rahmen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 verfügen, um PL*in in einer S3 oder S4-Anlage werden zu können. Liest man allerdings § 28 Abs. 2 Nr. 2 GenTSV genau, so stellt man fest, dass dort nur die Voraussetzungen für die Sachkunde bei einer angestrebten Projektleitung beschrieben ist. Bewerber*\innen für die S3 Anlage müssen eine mindestens 3-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik, insbesondere der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie haben. Ergänzend ist für die angestrebte Projektleitung für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 erforderlich, dass „mindestens eine 2-jährige Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4“ vorliegt. Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut bezieht sich diese Anforderung nur auf die Tätigkeit im Rahmen dieser Sicherheitsstufen, nicht aber auf die Stellung als PL*in. Insofern reicht der Nachweis einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit mit S 2 Arbeiten aus, um PL*in in einer S3 oder S4 Anlage zu werden. Dass man bereits vorher die Stellungnahme als PL*in innehatte, ist nach dem Wortlaut nicht erforderlich.

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