Nach welchen Kriterien werden Phytopathogene in Risikogruppen eingestuft?
Dr. Tino Köster
Die ZKBS definiert Kriterien für die Einstufung phytopathogener Organismen für gentechnische Arbeiten.
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Die Einteilung von phytopathogenen Organismen (Pflanzenkrankheitserregern) in Risikogruppen erfolgt nach bestimmten Kriterien, um den Umgang mit diesen Organismen sicher zu gestalten und um entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen. Zu diesem Zweck hat die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit (ZKBS) im April 2007 eine Stellungnahme zu Kriterien der Bewertung und der Einstufung von Pflanzenviren, phytopathogenen Pilzen und Bakterien als Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten veröffentlicht (Az.: 6790-10-53).
Demnach sind Pflanzenviren sowie phytopathogene Pilze und Bakterien in Risikogruppe 1 einzustufen, wenn sie in Deutschland sowie direkt angrenzenden Ländern verbreitet sind oder ihre Wirtpflanzen nicht in diesen Gebieten vorkommen. Für Pflanzenviren gilt außerdem, dass die Vektoren, die zur Übertragung des Pflanzenvirus ggf. notwendig sind, nicht in Deutschland oder den direkten Nachbarländern verbreitet sind. Ferner dürfen phytopathogene Pilze und Bakterien (z.B. Agrobakterien) für gesunde Tiere oder Menschen nicht infektiös sein.
Demgegenüber sind Pflanzenviren in die Risikogruppe 2 einzustufen, wenn der Virus in Deutschland und direkten Nachbarländern nicht vorkommt, seine Wirtspflanze und die ggf. für die Übertragung notwendigen Vektoren jedoch verbreitet sind. Liegen über die Biologie des Virus keine ausreichenden Informationen vor, gilt ebenfalls die Sicherheitseinstufung in Risikogruppe 2. Phytopathogene Pilze und Bakterien sind in Risikogruppe 2 einzustufen, wenn diese für Menschen oder Tiere pathogen sind, die phytopathogenen Organismen in Deutschland und angrenzenden Ländern im Gegensatz zu seinen Wirtspflanzen nicht verbreitet sind oder ungenügende Informationen über die Biologie der phytopathogenen Organismen vorliegen. Sollten die phytopathogenen Pilze bzw. Bakterien ein besonderes Gefährdungspotenzial für Menschen, Tiere oder die Umwelt aufweisen, kann auch eine Einstufung in Risikogruppe 3 erforderlich sein.
Obwohl Menschen und Tiere eine Vielzahl von Pflanzenviren aufnehmen, sind bisher keine Schädigungen der Gesundheit bekannt. Aus diesem Grund ist insbesondere eine potenzielle Gefährdung von Wild- und Kulturpflanzen durch ein Entweichen von Pflanzenviren maßgebend für die Einstufung in Risikogruppen. Grundsätzlich ist es erforderlich, ein Entweichen von Pflanzenviren sowie phytopathogenen Pilzen und Bakterien in eine Umwelt zu verhindern, in der sie natürlicherweise nicht vorkommen, aber in der Lage wären, Schäden zu verursachen. In diesem Zusammenhang sollte beim Umgang mit phytopathogenen Organismen nicht auf den Verweis auf das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) samt seinen Verordnungen verzichtet werden. Zweck des Gesetzes ist es u.a. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen zu schützen.