Nebenbestimmungen bei S1- und S2-Anlagen
Dr. Petra Kauch
Im System der Legalisierung gentechnischer Anlagen/Tätigkeiten durch gesetzliche Fiktion bleibt der Behörde die Möglichkeit der Nebenbestimmungen.
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S1 und S2 Anlagen/Tätigkeiten werden allein durch Zeitablauf (sofort/nach 45 Tagen) nach einer Anzeige/Anmeldung kraft gesetzlicher Fiktion legal. Einer Bescheidung durch die Behörde bedarf es zur Legalisierung nicht. Dementsprechend kann die Zulassungsbehörde bei gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 6 GenTG durch Nebenbestimmungen nachsteuern. Danach kann die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten von Bedingungen abhängig machen, zeitlich befristen oder dafür Auflagen vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Zwecke sicherzustellen; § 19 S. 3 GenTG gilt entsprechend. Bereits aus dem Wortlaut („Durchführung der angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten“) ergibt sich, dass Nebenbestimmungen nur tätigkeitsbezogen, nämlich in Bezug auf gentechnische Arbeiten erlassen werden können. Der Wortlaut rechtfertigt Nebenbestimmungen bezogen auf die gentechnische Anlage nicht. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die Behörde, die auch für die Entgegennahme der Anzeige/Anmeldung zuständig ist, d.h. die Zulassungsbehörde. Denkbar sind Bedingungen, zeitliche Befristungen oder Auflagen bezogen auf die gentechnischen Arbeiten. Einschränkend kommt hinzu, dass die Befristung, Bedingung oder Auflage erforderlich sein muss, um die Schutzgüter Mensch und Umwelt sicherzustellen. Der Verweis auf § 19 S. 3 GenTG stellt sicher, dass entsprechende Nebenbestimmungen auch nachträglich erlassen werden können. Auch wenn dies in der Praxis eher selten sein wird, können Nebenbestimmungen auch mündlich erlassen werden. Dies ergibt sich aus einem Vergleich zu § 12 Abs. 7 S. 2 GenTG, der für eine Unterlassungsverfügung Schriftform ausdrücklich fordert. Im Umkehrschluss daraus folgt, dass die Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 6 GenTG auch mündlich verfügt werden können.