Nebenbestimmungen in Bescheiden

Dr. Petra Kauch

Neben dem sog. Tenor gentechnikrechtlicher Bescheide enthalten diese in der Regel auch Nebenbestimmung.

Die Nebenbestimmungen in Bescheiden zu gentechnischen Anlagen oder Arbeiten sind vielfältig. Zum Teil sind sie an den Betreiber der Anlage, zum Teil aber auch an den Projektleiter gerichtet. Rechtlich gesehen ist der Begriff der Nebenbestimmung ausgesprochen weit. Er findet in § 19 GenTG Erwähnung. Danach kann die zuständige Behörde ihre Entscheidung mit Nebenbestimmung versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzung sicherzustellen (§ 19 S. 1 GenTG). Damit ist bereits klargestellt, dass derartige Nebenbestimmungen erforderlich sein müssen, um die Genehmigungsvoraussetzungen (§ 11 GenTG) sicherzustellen. In gleicher Weise können durch Auflagen Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen, bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung einer Anlage angeordnet werden (§ 19 S. 2 GenTG). Sowohl Auflagen als auch Anordnungen können nachträglich erfolgen (§ 19 S. 3 GenTG). Letztlich geht die Regelung des § 19 GenTg dabei nicht über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 VwVfG hinaus, der als allgemeine Vorschrift für gebundene Entscheidungen die Hinzufügung von Nebenbestimmungen begrenzt. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Was bedeutet das jetzt konkret? Zum einen muss klar gesagt werden, dass eine gebundene Entscheidung, wie diese in §§ 11 Abs. 1, 16 Abs. 1 Gen TG vorgesehen sind, durch die Hinzufügung von Nebenbestimmungen nicht zu einer Ermessensentscheidung der Behörde wird. Nebenbestimmungen sind nur insofern zulässig, als dies zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist. Dies ist in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen. Geht eine Nebenbestimmung beispielsweise für Anlagen und Arbeiten in geschlossenen Systemen über die gesetzlichen Anforderungen des § 11 GenTG hinaus, so ist sie zu beanstanden. So etwa, wenn für einen S1 Bereich in den Nebenbestimmungen Fenster gefordert würden, die nicht mehr zu öffnen sind. Im Einzelfall muss dann noch geklärt werden, ob die unzulässige Nebenbestimmung nur zusammen mit der gesamten Entscheidung angegriffen werden kann oder ob sie möglicherweise isoliert angreifbar ist. Im letzteren Fall kann der Adressat des Bescheides die Nebenbestimmung isoliert angreifen, ohne die Vorteile des übrigen Inhalts des Bescheides zu riskieren. Ob eine Nebenbestimmung isoliert angegriffen werden kann ist in jedem konkreten Einzelfall zu überprüfen und hängt maßgeblich von der Frage ab, der übrige Inhalt des Bescheides auch ohne diese Nebenbestimmung Bestand haben kann oder ob die Nebenbestimmung den übrigen Inhalt des Bescheides derart geprägt, dass die Nebenbestimmung nur zusammen mit dem Bescheid Sinn macht. Hier muss im Zweifel Rechtsrat eingeholt werden.

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